136 Drittes Kapitel.
änderungen ein bisheriger Ausschluss zur Einschliessung ge-
eignet wird — dieses Urtheil fällt zweifellos der Kompetenz
des Reiches und zwar, in Anwendung der Bestimmung über
die bisher ausgeschlossenen norddeutschen Gebietstheile, der
Beschlussfassung des Bundesrathes anheim 3. Die Bestim-
mungen des a. 6 des ZVV. können daher, abgesehn von
der durch a. 34 der RV. ersetzten Bestimmung über Bremen
und Hamburg, zu keinem Theile die Kraft verfassungsgesetz-
licher Bestimmungen beanspruchen.
Nach diesen Erörterungen ist es ein verhältnissmässig
geringer Rest von Bestimmungen des Zollvereinigungsver-
trages, innerhalb dessen wir berechtigt sind, Sätze von ver-
fassungsmässiger Geltung zu behaupten. Diese Restbestim-
mungen sind unter Einem Gesichtspunkt zusammengefasst.
Sie alle haben zum Gegenstande die Abgrenzung der Rechte
der Einzelstaaten gegenüber den Rechten des Reiches und
zwar in einer doppelten Richtung, indem die einschlagenden
Vorschriften des Zollvereinigungsvertrages sich theils auf
solche Gebiete beziehn, welche der Gesetzgebung und Aufsicht
des Reiches unterliegen, ‚theils auf solche, welche ausserhalb
jeder Kompetenz des Reiches stehn.
I. In derersten Richtung liegen diejenigen Bestimmungen,
welche jetzt ihren Ausgangspunkt finden in Artikel 36 der
Reichsverfassung: „die Erhebung und Verwaltung der Zölle
und Verbrauchssteuern bleibt jedem Bundesstaate, soweit
derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines
Gebietes überlassen“. Der Feststellung dieses „soweit“ gelten
die Vorschriften des Zollvereinigungsvertrages an den folgen-
den Punkten: "
1. Die Verwaltung und Erhebung der Zölle und gemein-
25 Die Befugniss des Bundesrathes zur Aufnahme von Zollausschlüssen
in den Zollverband als eine besondere verfassungsmässige Ermäch-
tigung zu betrachten — Seydel, Commentar pag. 164 — liegt keine Veran-
lassung vor, wenn man im Alinea 1 des Art. 33. den Nachdruck auf die Worte
„nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile“ legt und damit Art. 7. Al. 1. ver-
bindet.