Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 137
schaftlichen Verbrauchssteuern geschieht innerhalb jedes Staa-
tes durch die eigenen Behörden und Beamten des Staates und
nicht durch solche des Reiches. Die Bildung der Behörden 28,
die Einrichtung ihres Geschäftsganges, ihre Unterordnung
unter die Ministerien, die Ernennung, Befehligung und Dis-
ziplin der Beamten verbleibt den Einzelstaaten. Dem Reiche
ist nur vorbehalten für die Lokal- und Bezirksstellen gleich-
förmige Bestimmungen über deren Anordnung, Besetzung und
Instruirung zu erlassen, für die zur Leitung des Dienstes der
Lokal- und Bezirksbehörden, sowie überhaupt zur Vollziehung
der Zollgesetze bestimmten Zolldirektionen den Wirkungs-
kreis durch eine Instruktion des Bundesrathes festzustellen
und endlich die oberste Aufsicht durch die den Zoll- oder
Steuerämtern und den Direktivbehörden der Einzelstaaten bei-
geordneten Reichsbeamten auszuüben, dergestalt jedoch dass
diese Aufsichtsbeamten kein eigenes Verfügungsrecht gegen-
über den Behörden des Einzelstaates besitzen, sondern be-
schränkt sind auf Kenntnissnahme, auf Antragstellung bei den
betreffenden Behörden und Anzeige an die Organe desReiches.
ZVV. aa. 19 und 20.
2. Auch von der finanziellen Seite ist die Erhebung und
Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchs-
steuern nicht Sache des Reiches, sondern der Einzelstaaten ?7.
Die Kosten derselben. sind nicht gemeinschaftliche und zwar
in dem Sinne, dass ihre Bestreitung in Anrechnung auf die
verfassungsmässig festgestellten Abzüge von der Gesamntein-
nahme der Zölle und Verbrauchssteuern — auf Rechnung und
auf Gefahr der Einzelstaaten geschieht. Das ist ihr Recht und
ihre Pflicht; letzteres insbesondere in Rücksicht auf die Haf-
tung für die Diensttreue der Angestellten und für die Sicher-
heit der Kassenlokale und Geldtransporte. ZVV.a. 16.
26 Speziell das Recht des Einzelstaates innere Steuerämter oder Zoll-
ämter oder Packhöfe innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten.
ZVV.a16al3.
27 Auch die Bewilligung der Zoll- und Steuerkredite bemessen die Einzel-
staaten. cf. v. Aufsess, Hirth, Annalen 1873, pag. 158.