Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 139 
genstände und ohne Rücksicht’auf das Steuersystem‘ der Ein- 
zelstaaten neue Steuerquellen zu eröffnen. Es bedarf dazu 
keiner Verfassungsänderung mit Ausnahme des Falles, wenn 
es den drei süddeutschen Staaten in die Besteuerung des 
Branntweines und Bieres eingreift, vielmehr genügt auf Grund 
RV. a. 4 No. 2 die einfache Gesetzgebung. | 
Allein auf der andern Seite ist die Kompetenz des Reiches 
ausdrücklich in der angezogenen No. 2 beschränkt auf die 
für die Zwecke des Reiches zu verwendenden 
Steuern. Sie ist ausgeschlossen in Rücksicht auf alle nicht 
an das Reich gezogenen, sondern für die Zwecke der Einzel- 
staaten zu verwendenden Steuern im weitesten Sinne. Aus- 
nahmen hiervon werden nur begründet entweder direkt durch 
ausdrückliche verfassungsmässige Bestimmungen, wie die Be- 
schränkungen, welche a..4 No. 9 für die Fluss- und sonstigen 
Wasserzölle und a. 54 für die Seeschiffahrtsabgaben feststellt, 
oder indirekt dadurch, dass eine auf andern Gebieten gewährte 
Kompetenz des Reiches eine beschränkende Rückwirkung auf 
das Steuerrecht der Einzelstaaten ausübt, wie dies z. B. in 
Rücksicht auf die Wirkungen des Indigenätes, auf die Frei- 
zügigkeit 28 geschieht. 
In diesem Sinne und mit diesen Beschränkungen hat der 
Grundsatz des a. 10 al. 2 des ZVV. die volle Anerkennung 
der Reichsverfassung gewonnen. Der Grundsatz nämlich, 
dass die innern Steuern eines jeden Staates von inländischen 
Erzeugnissen, sowie die Kommunikationsabgaben an Chaussee- 
abgaben, Pflaster-, Dammgeldern u. s. w. von der Gemein- 
schaft ausgeschlossen sind und, sofern nicht Separatverträge 
zwischen einzelnen Staaten ein Anderes bestimmen, dem 
privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbe- 
halten bleiben. 
Allein trotz der Anerkennung dieses Grundsatzes bezie- 
hen sich gerade auf diese hervorgehobenen Abgaben eine 
.—— 
28 Keine Doppelbesteuerung!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.