Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

140 Drittes Kapitel. 
Reihe von Vorschriften des ZVV,, welche gesondert ins Auge 
zu fassen sind. 
1. In Uebereinstimmung mitZVV. a.10 al.2 No. 1 über- 
lässt die Reichsverfassung im a. 33 al. 2den Einzelstaaten die 
innere Besteuerung inländischer Erzeugnisse in dem Masse, 
dass dieselbe in der Form der Uebergangsabgaben und trotz 
des verfassungsmässigen Grundsatzes der Einheitlichkeit des 
deutschen Zoll- und Handelsgebietes auch bei der Einfuhr 
steuerpflichtiger Erzeugnisse aus dem einen in den andern be- 
steuernden Bundesstaat ausgeübt werden kann. Allerdings 
und selbstverständlich darfdadurch reichsverfassungsmässigen 
Grundsätzen kein Abbruch geschehn, insbesondere nicht dem 
Grundsatze vollkommen gleicher Behandlung der Unterthanen 
eines Bundesstaates, ihrer Eigenthums- und Handelsinteressen 
in jedem andern oder der ausschliesslichen Befugniss des 
Reiches zur Erhebung von Zöllen im eigentlichen Sinne. Un- 
zulässig daher ist eine Anwendung des innern Besteuerungs- 
rechtes der Einzelstaaten mit dem Zwecke oder mit dem 
Erfolge: 
a. dass dem gleichartigen Erzeugniss eines andern Bun-- 
desstaates durch eine besondere, höhere oder auch nur lästigere 
Steuerbehandlung die Konkurrenz mit dem Erzeugnisse des 
besteuernden oder eines dritten Bundesstaates abgeschnitten 
oder erschwert wird; 
b. dass der im Besteuerungsrecht begriffenen Befugniss 
des Erlasses oder der Rückerstattung der innern Steuer bei 
der Ausfuhr des steuerpflichtigen Erzeugnisses in einen 
andern Bundesstaat die Wirkung einer Ausfuhrprämie ge- 
währt wird; 
c. dass in der Form einer innern Steuer ein bereits ver- 
zolltes oder zollfreies ausländisches Erzeugniss einer noch- 
maligen oder erstmaligen Verzollung für Rechnung des Ein- 
zelstaates, seiner Gemeinden oder Korporationen unterworfen 
wird; 
d. dass in der Form der innern Besteuerung ein Transit- 
zoll von inländischen Erzeugnissen erhoben wird.
	        
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