140 Drittes Kapitel.
Reihe von Vorschriften des ZVV,, welche gesondert ins Auge
zu fassen sind.
1. In Uebereinstimmung mitZVV. a.10 al.2 No. 1 über-
lässt die Reichsverfassung im a. 33 al. 2den Einzelstaaten die
innere Besteuerung inländischer Erzeugnisse in dem Masse,
dass dieselbe in der Form der Uebergangsabgaben und trotz
des verfassungsmässigen Grundsatzes der Einheitlichkeit des
deutschen Zoll- und Handelsgebietes auch bei der Einfuhr
steuerpflichtiger Erzeugnisse aus dem einen in den andern be-
steuernden Bundesstaat ausgeübt werden kann. Allerdings
und selbstverständlich darfdadurch reichsverfassungsmässigen
Grundsätzen kein Abbruch geschehn, insbesondere nicht dem
Grundsatze vollkommen gleicher Behandlung der Unterthanen
eines Bundesstaates, ihrer Eigenthums- und Handelsinteressen
in jedem andern oder der ausschliesslichen Befugniss des
Reiches zur Erhebung von Zöllen im eigentlichen Sinne. Un-
zulässig daher ist eine Anwendung des innern Besteuerungs-
rechtes der Einzelstaaten mit dem Zwecke oder mit dem
Erfolge:
a. dass dem gleichartigen Erzeugniss eines andern Bun--
desstaates durch eine besondere, höhere oder auch nur lästigere
Steuerbehandlung die Konkurrenz mit dem Erzeugnisse des
besteuernden oder eines dritten Bundesstaates abgeschnitten
oder erschwert wird;
b. dass der im Besteuerungsrecht begriffenen Befugniss
des Erlasses oder der Rückerstattung der innern Steuer bei
der Ausfuhr des steuerpflichtigen Erzeugnisses in einen
andern Bundesstaat die Wirkung einer Ausfuhrprämie ge-
währt wird;
c. dass in der Form einer innern Steuer ein bereits ver-
zolltes oder zollfreies ausländisches Erzeugniss einer noch-
maligen oder erstmaligen Verzollung für Rechnung des Ein-
zelstaates, seiner Gemeinden oder Korporationen unterworfen
wird;
d. dass in der Form der innern Besteuerung ein Transit-
zoll von inländischen Erzeugnissen erhoben wird.