142 Drittes Kapitel.
nur ausgesprochen mit der gleichgeltenden Beschränkung des
al. 2., dass dadurch das innere Besteuerungsrecht inländischer
Erzeugnisse nur insoweit behindert werden soll, als dasselbe
das Erzeugniss eines andern Bundesstaates nur gleichmässig
mit dem eigenen Erzeugniss ergreifen darf. Man gelangt da-
her immer zu' dem Resultate, dass in obigen Bestimmungen
des ZVV. besondere, über die Bestimmungen der Verfassung
hinausgreifende Beschränkungen vorliegen, welche ihre Kraft
nicht aus a. 33 derRV. noch aus einer sonstigen Reichskompe-
tenz sondern lediglich aus der verfassungsmässigen Aner-
kennung der Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages
nach RV. a. 40 gewinnen. Aenderungen daher, weiter gehen-
der Verbote der Einzelbesteuerung durch Einschränkung der
besteuerungsfähigen Gegenstände. durch Herabsetzung der
festgestellten Höchstbeträge, durch Aufhebung noch anderer
Uebergangsabgaben oder 'Rückvergütigungsberechtigungen
können allgemein nur erfolgen im Wege der Verfassungs-
änderung und insbesondere, soweit sie sich auf die Bier- und
Branntweinsteuern der süddeutschen Staaten beziehn, nur
unter Zustimmung des sonderberechtigten Einzelstaates im
Bundesrathe.
2. Weitere Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages
vom 8. Juni 1867 treffen solche Abgaben, welche unter der
Bezeichnung Kommunikationsabgaben im weitern
Sinne zusammengefasst werden können. Auch die Reichs-
verfassung erstreckt sich durch die Kompetenz für die Orga-
nisation der Deutschen Schifffahrt zur See, sowie für die
Fluss- und sonstigen Wasserzölle — a. 4 No. 7 und 9. — auf
diese Gegenstände. Sie stellt daher in a. 54 massgebende
Grundsätze für die Abgaben in Seehäfen, auf allen natürlichen
Wasserstrassen und für Abgaben auf solchen künstlichen
Wasserstrassen, welche Staatseigenthum sind, fest. Damit
sind einzelne Bestimmungen des ZVV.a. 25 ersetzt und erle-
digt. Allein die Bestimmungen des Zollvereinigungsver-
trages greifen auch hier weiter, als die der Verfassung.
A. 25 desZVV. giebt dem Grundsatze, dass abgesehn von