Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

142 Drittes Kapitel. 
nur ausgesprochen mit der gleichgeltenden Beschränkung des 
al. 2., dass dadurch das innere Besteuerungsrecht inländischer 
Erzeugnisse nur insoweit behindert werden soll, als dasselbe 
das Erzeugniss eines andern Bundesstaates nur gleichmässig 
mit dem eigenen Erzeugniss ergreifen darf. Man gelangt da- 
her immer zu' dem Resultate, dass in obigen Bestimmungen 
des ZVV. besondere, über die Bestimmungen der Verfassung 
hinausgreifende Beschränkungen vorliegen, welche ihre Kraft 
nicht aus a. 33 derRV. noch aus einer sonstigen Reichskompe- 
tenz sondern lediglich aus der verfassungsmässigen Aner- 
kennung der Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages 
nach RV. a. 40 gewinnen. Aenderungen daher, weiter gehen- 
der Verbote der Einzelbesteuerung durch Einschränkung der 
besteuerungsfähigen Gegenstände. durch Herabsetzung der 
festgestellten Höchstbeträge, durch Aufhebung noch anderer 
Uebergangsabgaben oder 'Rückvergütigungsberechtigungen 
können allgemein nur erfolgen im Wege der Verfassungs- 
änderung und insbesondere, soweit sie sich auf die Bier- und 
Branntweinsteuern der süddeutschen Staaten beziehn, nur 
unter Zustimmung des sonderberechtigten Einzelstaates im 
Bundesrathe. 
2. Weitere Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages 
vom 8. Juni 1867 treffen solche Abgaben, welche unter der 
Bezeichnung Kommunikationsabgaben im weitern 
Sinne zusammengefasst werden können. Auch die Reichs- 
verfassung erstreckt sich durch die Kompetenz für die Orga- 
nisation der Deutschen Schifffahrt zur See, sowie für die 
Fluss- und sonstigen Wasserzölle — a. 4 No. 7 und 9. — auf 
diese Gegenstände. Sie stellt daher in a. 54 massgebende 
Grundsätze für die Abgaben in Seehäfen, auf allen natürlichen 
Wasserstrassen und für Abgaben auf solchen künstlichen 
Wasserstrassen, welche Staatseigenthum sind, fest. Damit 
sind einzelne Bestimmungen des ZVV.a. 25 ersetzt und erle- 
digt. Allein die Bestimmungen des Zollvereinigungsver- 
trages greifen auch hier weiter, als die der Verfassung. 
A. 25 desZVV. giebt dem Grundsatze, dass abgesehn von
	        
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