Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 143 
der gleichen Behandlung aller deutschen Staatsangehörigen, 
für die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten 
Abgaben nur erhöben werden dürfen bei Benutzung wirklich 
bestehender Einrichtungen und nur in der Höhe der Unter- 
haltungs- und gewöhnlichen Herstellungskosten eine Anwen- 
dung auch über den Bereich des Massenverkehrs hinaus, also 
auch im Bereich des Landverkehres für Brücken-, Waage-, 
Krahnen-, Niederlage-Gebühren und andere Leistungen. 
A. 22 des ZVV. insbesondere wendet den: nämlichen 
Grundsatz an auf alle staatlichen, kommunalen oder privaten 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Ab- 
gaben, ebenso auf Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder 
oder sonstwie benannte Abgaben, welche sowohl aufChausseen 
als auch auf unchaussirten Land- und Heerstrassen erhoben 
werden, wenn diese die unmittelbare Verbindung zwischen 
den an einander grenzenden Bundesstaaten bilden und auf 
ihnen ein grösserer Handels- und Reiseverkehr stattfindet. 
Thorsperr- und Pflastergelder sollen auf chaussirten Strassen 
aufgehoben sein und die Ortspflaster den Chausseestrecken 
eingerechnet werden. Als höchster zulässiger Satz soll auf 
Chausseen, welche nicht als blosse Nebenstrassen oder Lokal- 
verbindungen von Korporationen oder von Privaten oder auf 
Aktien angelegt sind, der preussische Chausseeregeltarif von 
1823 gelten. Nur für Oldenburg ist die besondere Bestim- 
mung getroffen, dass es die dermaligen Chausseegeld-Sätze 
nicht erhöhn darf. 
Keine dieser Vorschriften des Zollvereinigungsvertrages 
lässt sich einer derjenigen Kompetenzen unterstellen, welche in 
der Verfassungsurkunde bestimmt sind. Die Vorschriften sind 
und bleiben in Kraft lediglich auf Grund des a. 40. der RV. 
und nur in der Beschränkung aller einzelnen Klauseln der 
Artikel desZVV. gewinnt das Reich ein Recht. Es wäre will- 
kürlich und ohne Rechtsgrund hieraus einen allgemeinen Zu- 
satz zu Artikel 4 der RV. ableiten zu wollen, dahin lautend: 
„Der Beaufsichtigung Seitens des Reiches und der Gesetz- 
gebung desselben unterliegen die Kommunikationsabgaben
	        
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