Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 143
der gleichen Behandlung aller deutschen Staatsangehörigen,
für die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten
Abgaben nur erhöben werden dürfen bei Benutzung wirklich
bestehender Einrichtungen und nur in der Höhe der Unter-
haltungs- und gewöhnlichen Herstellungskosten eine Anwen-
dung auch über den Bereich des Massenverkehrs hinaus, also
auch im Bereich des Landverkehres für Brücken-, Waage-,
Krahnen-, Niederlage-Gebühren und andere Leistungen.
A. 22 des ZVV. insbesondere wendet den: nämlichen
Grundsatz an auf alle staatlichen, kommunalen oder privaten
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Ab-
gaben, ebenso auf Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder
oder sonstwie benannte Abgaben, welche sowohl aufChausseen
als auch auf unchaussirten Land- und Heerstrassen erhoben
werden, wenn diese die unmittelbare Verbindung zwischen
den an einander grenzenden Bundesstaaten bilden und auf
ihnen ein grösserer Handels- und Reiseverkehr stattfindet.
Thorsperr- und Pflastergelder sollen auf chaussirten Strassen
aufgehoben sein und die Ortspflaster den Chausseestrecken
eingerechnet werden. Als höchster zulässiger Satz soll auf
Chausseen, welche nicht als blosse Nebenstrassen oder Lokal-
verbindungen von Korporationen oder von Privaten oder auf
Aktien angelegt sind, der preussische Chausseeregeltarif von
1823 gelten. Nur für Oldenburg ist die besondere Bestim-
mung getroffen, dass es die dermaligen Chausseegeld-Sätze
nicht erhöhn darf.
Keine dieser Vorschriften des Zollvereinigungsvertrages
lässt sich einer derjenigen Kompetenzen unterstellen, welche in
der Verfassungsurkunde bestimmt sind. Die Vorschriften sind
und bleiben in Kraft lediglich auf Grund des a. 40. der RV.
und nur in der Beschränkung aller einzelnen Klauseln der
Artikel desZVV. gewinnt das Reich ein Recht. Es wäre will-
kürlich und ohne Rechtsgrund hieraus einen allgemeinen Zu-
satz zu Artikel 4 der RV. ableiten zu wollen, dahin lautend:
„Der Beaufsichtigung Seitens des Reiches und der Gesetz-
gebung desselben unterliegen die Kommunikationsabgaben