Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

146 Drittes Kapitel. 
Wenn man die Behauptung aufstellt, dass die Einzelstaa- 
ten als solche und in ihrer verfassungsmässig umgrenzten 
Rechtssphäre in einem völkerrechtlichen Verhältniss der 
Nebenordnung und der Selbständigkeit sowohl unter einander 
als zum Gesammtstaate stehn oder dass ihnen überdies ihre- 
völkerrechtliche und selbständige Rechtsstellung durch ein 
Vertragsverhältniss untereinander oder zur Gesammtheit ver- 
bürgt sei, so liegt bei jenen wesentlichsten Punkten jeder 
Bundesverfassung die Entscheidung. Der Beweis muss er- 
bracht werden, dass entweder alle und jede Verfassungsände-. 
rungen des Bundes oder doch diejenigen Verfassungsände- 
rungen, welche in die Rechtsstellung der Einzelstaaten im. 
Bundesorganismus oder in die Abgrenzung der Kompetenzen 
des Bundes und des Einzelstaates eingreifen, zu ihrer Rechts- 
gültigkeit an den Vertrag der Einzelstaaten unter einander 
oder mit dem Gesammtstaat gebunden sind. \ 
Dieser Beweis ist für den norddeutschen Bund und für 
das deutsche Reich angetreten worden. 
Bereits für den norddeutschen Bund hat man die wesent- 
lichsten Rechte der Einzelstaaten in dem Bundesorganismus. 
als vertragsmässige Elemente qualifizirt und man hat jetzt in 
dem zweiten Alinea des Artikel 78 der deutschen Reichsver-- 
fassung die ausdrückliche Beurkundung hierfür gefunden. 
Aber das Hauptgewicht hat man auf die Behauptung ge- 
legt, dass der norddeutsche Bund und jetzt das deutsche Reich 
nicht berechtigt sei, seine Kompetenzen im Wege der Gesetz- 
gebung, mithin anders, als im Wege des Vertrages zu er- 
weitern. 
Die Beweisführung für diese Behauptung hat sich auf 
allgemeine Erörterungen gestützt, welche bestimmt waren, 
der Auslegung des Verfassungstextes eine gesicherte Grund- 
lage zu gewähren und welche das Wesen des Staates und die 
besondere Erscheinung des Bundesstaates an gewichtigen 
Punkten trafen. | 
I. An die Spitze ist der Satz gestellt worden: Nie-