Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die  einzelnen  Bestimmungen  der  deutschen  Reichsverfassung.  149

In  dieser  Rechtsmacht  des  Staates  über  seine  Kompetenz.
liegt  die  oberste  Bedingung  der  Selbstgenugsamkeit,  der
Kernpunkt  seiner  Suveränetät.  Einem  politischen  Gemeinwesen,
  dem  dieses  wesentlichste  Merkmal  zukommt,  werden
  wir  die  Natur  des  Staates  zusprechen;  wir  werden  ihm
den  vollen  und  normalen  Begriff  des  Staates  absprechen,  wenn
das  Merkmal  fehlt.  |  ”

II.  Was  für  den  Staat  gilt,  gilt  nicht  ohne  Weiteres  für
den  Bundesstaat.  So  hat  man  es  denn  versucht,  aus  dem
Wesen  des  Bundesstaates  den  Satz  als  logische  Folgerung
  abzuleiten,  dass  die  verfassungsmässigen  Kompetenzen
des  Gesammtstaates  nur  im  Wege  des  Vertrages  der  Einzelstaaten
  abgeändert,  insbesondere  erweitert  werden  können.

Allein  die  historischen  Erscheinungen,  welche  den  Typus
des  Bundesstaates  aufweisen,  entsprechen  der  logischen  Forderung
  nicht.  Wenn  wir  nicht  im  Voraus  den  Begriff  des
Bundesstaates  dergestalt  fertig  hinstellen,  dass  er  den  erst  zu
beweisenden  Satz  bereits  als  wesentliches  Merkmal  an  sich
trägt,  wenn  wir  vielmehr  die  bildenden  Elemente  in  das  Auge
fassen,  aus  denen  sich  der  Bundesstaat  zusammensetzt,  dann
ergiebt  sich  für  die  Formen  der  Aenderung  seiner  Verfassung
und  seiner  Kompetenzen  eine  dreifache,  vielleicht  eine  vierfache
  Möglichkeit.

1.  Es  mag  sein,  dass  Aenderungen  der  Verfassung
des  Bundesstaates  überhaupt  von  Bundes  wegen  ausgeschlossen
sind  und  lediglich  durch  die  Rechtshbandlung  der  Einzelstaaten
  als  solcher,  also  insbesondere  im  Wege  des  völkerrechtlichen
  Vertrages  erfolgen  können.  Am  Nächsten  stand  dem
die  Verfassung  der  konfederirten  Staaten  von  Amerika  von
1561  —  Artikel  V  —.  Sie  gestattete  die  Initiative  zu  einer
Verfassungsänderung  nur  den  Einzelstaaten  als  solchen,  indem
  sie  für  dieselbe  einen  Antrag  der  gesetzlich  versammelten
  Konventionen  von  mindestens  drei  Staaten  forderte.  Sie

dass  dem  Staate  rechtliche  Grenzen  gesetzt  seien,  mit  der  Frage  wer  dem
Staate  diese  Grenzen  anweise.  Vergl.  Meyer,  Grundzüze  pag.  3  ff.