150 Drittes Kapitel.
gab alsdann die nächste Entscheidung über den Antrag einer
Konvention aller Staaten anheim, welche staatenweise
stimmte. Der angenommene Antrag bedurfte endlich noch
der Zustimmung der Legislaturen oder Konventionen von zwei‘
Dritteln der verbündeten Staaten. Aber auch nur von zwei
Dritteln — und damit überwog auch nach dieser Verfassung
das überall festgehaltene Majoritätsprinzip den Gedanken an
einen einfachen Vertrag Uer Staaten.
2. Es kann sodann zu jeder Verfassungsänderung ein
Zusammenwirken der Organe des Gesammtstaates — seien diese
die regelmässige oder die ad hoc berufene Vertretung oder die
stimmberechtigte Bürgerschaft des Gesammtstaates selbst —
und zugleich der Einzelstaaten alssolcher rechtlich nothwendig
sein. Ein erstes Beispiel bietet die nordamerikanische
Unionsverfassung. Die Initiative zu Verfassungsände-
rungen kann nach ihrem Artikel V im Kongresse in den ge-
wöhnlichen Formen eines Gesetzesvorschlages ergriffen wer-
den, aber auch von den Einzelstaaten ausgehn, dann wenn
zwei Drittel derselben durch ihre Legislaturen den Antrag auf
Verfassungsänderung stellen. Im ersten Fall beschliesst der
Kongress mit zwei Drittel Majorität beider Häuser %; im zwei-
ten Falle befindet eine Konvention, deren Beschlussfassung
nach der Verfassung weder an erschwerte Majoritäten noch
an eine staatenweise Abstimmung gebunden ist3!. In beiden
Fällen bedarf das durch die Organe der Union beschlossene
Amendement an letzter Stelle der Genehmigung durch die
Dreiviertel-Majorität der Staaten in ihren Legislaturen oder
Konventionen. — Das zweite Beispiel ist die Bundesver-
30 Es wird angenommen, dass dieser Beschluss nicht unter dem Suspen-
sivreto des Präsidenten steht. Denn zur Beseitigung des Veto genügt eine
entgegengesetzte Zweidrittelmajorität beider Häuser und diese ist zur Gültig-
keit eines Beschlusses über ein Verfassungsamendement bereits vorausgesetzt.
Farrar, Manual of the Constitution pag. 390 ff.
3! Die zweite Form hat niemals praktische Anwendung gefunden. Der
Wahlmodus und alle Formen der innern Organisation einer solchen Konven-
tion müssten vorerst durch Kongressbeschluss festgestellt werden.