Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. ]51
fassung der Schweiz, Artikel 111—114. Hier ist die
Revision der Verfassung ausdrücklich auf den Weg der Bun-
desgesetzgebung gewiesen, aber auch hier sind ihre
Formen kombinirt.e. Der Antrag auf Revision kann in der
Bundesversammlung unter den üblichen Voraussetzungen der
Geschäftsordnung, aber auch von 50,000 stimmberechtigten
Schweizerbürgern gestelltwerden. Im ersten Falle beschliesst
die Bundesversammlung in den gewöhnlichen Formen der
'Gesetzgebung- Im zweiten Falle, sowie wenn beide Räthe
über den Revisionsbeschluss nicht einstimmig sind, entschei-
det zunächst die einfache Majorität der stimmenden Schweizer-
bürger über die Zulässigkeit der Revision und die ad hoc neu
gewählte Bundesversammlung hat alsdann die Revision zur
Hand zu nehmen. Die Verfassungsänderung tritt in beiden
Fällen in Kraft, wenn sie endlich von der Mehrheit sowohl
der stimmenden Schweizerbürger als der Kantone angenom-
men ist 32,
3. An dritter Stelle kann die Aenderung der Verfassung
eines Bundesstaates ausschliesslich in die Organe des Bundes
verlegt sein, dergestalt dass bei den zu ihrer Gültigkeit er-
forderlichen Formen der Berathung und Beschlussfassung die
Einzelstaaten nirgends als solche, sondern nur in ihrer Eigen-
schaft als in den Bundesorganen stimmberechtigte Bundes-
glieder erscheinen. Das war der Standpunkt der deutschen
Reichsverfassung vom 28. März 1849 — $ 196 — und der auf
Grund des Bündnisses vom 26. Mai 1849 entworfenen. Ver-
fassung — $ 194 —, nur dass die erstere die Versagung der
Zustimmung des Reichsoberhauptes lediglich als ein Suspen-
sivveto qualifizirte. Das scheint auch äusserlicher aber be-
strittener Weise der Standpunkt der Verfassung des jetzigen
deutschen Reiches in ihrem 78. Artikel zu sein.
32 Wie man sich hat auf die nordamerikanischen und schweizer Einrich-
tungen berufen können, um die Form des Vertrages für Verfassungsände-
rungen als die typische Form des Bundesstaates zu behaupten oder um die
80g. Kompetenz-Kompetenz desselben zu leugnen — Das ist schlechthin un-
begreiflich.