Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 153 
in die volle Selbständigkeitder Einzelstaaten. Die juristischen 
Formen können immer nur die Bedeutung der Hemmung 
haben, welche dem Gesammtstaat und den Einzelstaaten 
gegenüber den politisch möglichen Entwickelungen rechtlich 
zusteht. Je erschwerter sie sind, — und am schwersten würde 
die Verfassungsänderung ausschliesslich im Wege des Ver- 
trages sein — desto mehr werden sie den gegenwärtigen Be- 
stand sichern. Je leichter sie sind, — und am leichtesten 
würde die Verfassungsänderung ausschliesslich von Bundes 
wegen sein — desto mehr wird der Bestand des Bundesstaates 
abhängig sein von den politischen Strömungen und Machtver- 
hältnissen, die mit gleicher Kraft nach der Lockerung des 
Bundesstaates und der Schmälerung seiner Kompetenzen, wie 
nach der Uebermacht desselben und der weiten Ausdehnung 
seiner Kompetenzen hintreiben mögen. 
Die Behauptung, dass eine Form der Verfassungsände- 
rungen, welche die Erweiterung der Kompetenzen wesentlich 
nur an die regelmässigen Bedingungen der einfachen Gesetz- 
gebung von Bundes wegen knüpft, den Begriff des Bundes- 
staates in den Begriff des Einheitsstaates cum die — weil die 
Bedingung eine sicher eintretende sei — umwandele und dass 
diese Form eben darum die Präsumption gegen sich habe, ist 
werthlos, 
Wir bilden unsere politischen und rechtlichen Begriffe 
nach dem gegenwärtigen Bestande der wesentlichen Merk- 
male einer Erscheinung und nicht nach der Möglichkeit ihrer 
künftigen Umbildung. Die Monarchie bleibt uns Monarchie 
auch dann, wenn die formelle Möglichkeit sie auf verfassungs- 
mässigem Wege in die Republik umzuwandeln nicht ausge- 
schlossen ist. 
Vor allen Dingen jene Behauptung ist nur eine politische 
Voraussagung, gestützt auf die Werthschätzung der herrschen- 
den politischen Kräftee Eine andere Schätzung oder ein 
Wechsel der politischen Voraussetzungen kann dieselbe Form 
des Bundesstaates und seiner Verfassungsänderungen genau 
unter dem entgegengesetzten Gesichtspunkt, als den Ueber-
	        
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