10 Erstes Kapitel.
die durchschnittlich 50 Prozent des Werthes betrugen, uuter
dem 22. Mai 1824 Gesetz.
Hier zum ersten Male traten der Süden und Norden
scharf auseinander. Von den Südstaaten, welche naturge-
mäss der Annäherung an den Freihandel zudrängten, stimmte
nur Luisiana um seiner schutzbedürftigen Zuckerindustrie
willen für, und von den nördlichen Staaten nur Massachusetts
gegen die Erhöhung des Tarifes.
Die Frage der Verfassungsmässigkeit des Tarifes wurde
aufgeworfen. Die Ermächtigungsklausel der Verfassung für
den Kongress: „To lay and collect Taxes, Duties, Imposts
and Execises, to pay the Debts and provide for the common
Defence and general Welfare of the United Staates“, gab zu
den verschiedensten Auslegungen Raum. Mochte man auch
zugestehn, dass die letzten Worte der Klausel keine selbst-
ständige Gewalt verliehen, sondern nur den Endzweck der
Besteuerung bezeichneten, so wurde doch von der einen Seite
behauptet, dass hierunter Alles fiele, was durch den weiten
Begriff der. gemeinsamen Vertheidigung und der allgemeinen
Wohlfahrt gedeckt sei. Von der andern Seite dagegen wurde
dieser weite Begriff nur als die allgemeine Bezeichnung der
Aufgaben aufgefasst, welche dem Kongresse in den andern
speziellen Ermächtigungsklauseln zugewiesen seien. Aufjeden
Fall bestritt man das Recht einer Besteuerung, welche die
Absicht habe, nur dem einen Theil der Staaten eine besondere
Beglinstigung ihrer Interessen, überdies auf Kosten desandern
Theiles zuzuwenden.
Trotz dieser Einsprache und obwohl schon für die
nächsten Jahre die gänzliche Tilgung der Unionsschuld bevor-
stand, wurden bei den hergebrachten vierjährigen Revisionen
des Tarifes durch die Akte vom 29. Mai 1828 abermals
Erhöhungen einzelner Positionen (Eisen, Wolle, Wollen-
waaren, Hanf, Flachs und Zucker) vorgenommen und kleinere
Modifikationen durch die Akte vom 14. Juli 1832 festgestellt.
Durch die Südstaaten ging eine allgemeine Bewegung.
Im Dezember 1828 legten Südkarolina und Georgien Protest