Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 175. 
so konnte sie, soviel Artikel 78 der Verfassung betrifft, nur 
bezogen werden auf eine so bestimmte Deutung desselben, 
dass eine einseitige nachträgliche Bestreitung dieser Deutung 
als rechtlich unstatthaft erscheinen muss. 
Dies um so mehr als die vertragsmässige Erläuterung zu 
Artikel 7869, jetzt der deutschen Reichsverfassung einverleibt 
als Alinea 2 dieses Artikels, im Verhältniss zu dessen Alinea 1 
nordd. Bunde bisher schon eine andere gewesen, indem verschiedene Kom- 
petenz-Erweiterungen durch Majoritätsbeschlüsse getroffen worden sind. So- 
dann folgt auch aus der Erklärung, welche die bairische Regierung in den 
bairischen Vertrag hat aufnehmen lassen, nämlich dass in Bezug auf die bai- 
rischen Sonderrechte olıne ihre Mitwirkung und ohne ihre Zustimmung eine 
Aenderung nicht getroffen werden könne, e contrario, dass das nicht auf an- 
dere Kompetenzänderungen Anwendung finde.* Sten. Ber. BandIV. pag. 118. 
I. Würtembergische Kammern. 1. Kammer der Standesherrn. 
Minoritätsbericht des Frh. von Neurath auf Ablehnung der Verfassungs-. 
verträge: ,‚Nach a. 78. der Verf. können Aenderungen der Verfassung be- 
schlossen werden, wenn im Bundesrathe 3’, der Stimmen dafür sind. — Eine: 
derartige Verbindung von minder mächtigen Staaten mit einer Grossmacht, 
wobei der Bundesvertrag selbst das Mittel gewährt, ohne formelle Rechtsver-- 
letzung jenen auch noch den Rest der Hoheitsrechte,, der ihnen vorerst noch 
belassen ist, vollends zu entziehn — —‘‘. Verhandlungen der würtemb. 
Kammer der Standesherrn 1870/72. Protokoll. Band I pag. 25. 2. Kam- 
mer der Abgeordneten. Justizminister von Mittnacht: ‚,‚Im: 
Uebrigen gehn nunmehr alle kontrahirenden Theile davon aus, dass unter 
den Veränderungen der Verfassung , die der jetzige a. 78 der Bundesverfas- 
sung erwähnt, auch Kompetenzerweiterungen zu verstehn sind‘. Sitzung 
vom 23 Dez. 1870. Verhandlungen der würt. Kammer der Abgeordneten. 
Protokolle. Band I. pag. 45. 11l. Badische Kammern. Hier liegt nur: 
die allgemeine Erklärung des Staatsministers Dr. Jolly in der Sitzung der 
2. Kammer vom 16. Dez. 1870 vor, dass Baden auf eine Stärkung der Cen- 
tralgewalt hingewirkt habe, dass es auf diesen Versuch in Rücksicht auf die 
gleichzeitigen Verhandlungen mit Würtemberg habe verzichten müssen, dass. 
ihm die Erschwerung von Verfassußgsänderungen durch 3/, Majorität des. 
Bundesraths bereits zu viel gewesen sei. Staatsarchiv Band 20. No. 4203. 
Bei der politischen Gesammthaltung der badischen Regierung und Kammern: 
ist die Erklärung auch in Absicht speziell auf a. 78 vollkommen schlüssig. 
69 Badisch-Hessische Verhandlung vom 15. Nov. 1870 ad 8., bairischer 
Vertrag vom 23. Nov. ad V, würtembergisches Schlussprotokoll vom 25. Nov. 
1. adg.
	        
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