Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzeinen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. ] 8 
wenn für irgend einen, für alle Einzelstaaten zugegeben werden 
müsste, so würde daraus die rechtliche Möglichkeit folgen, 
die Reichsgesetzgebung zwar nicht in ihrer formellen Gültig- 
keitaber ihrem thatsächlichen und dem beabsichtigten Er- 
folge nach von einer Mitwirkung derEinzellegislaturen abhängig 
zumachen. Eswürde damit überdies der rechtliche Widerspruch 
geschaffen, der jede Vermuthung gegen sich hat, dass die nach 
Reichsrecht streng verfassungsmässige und gültige Mitwirkung 
der Regierung des Einzelstaates an der Gesetzgebung des 
Reiches als ein Bruch der Verfassung und des Gesetzes des 
Einzelstaates erachtet werden könne ”%, 
Das widerspricht zweifellos dem Sinne und der Absicht 
der Reichsverfassung. 
74 Min. von Lutz erklärte am 29. Dez. 1870 in der 3. Sitzung des be- 
sondern Ausschusses der bairischen Abgeordnetenkammer zur 
Vorberathung des Verfassungsvertrages (Beilagen zu den Verh. der K. d. A. 
Band IV. pag. 98 ff.): ‚‚Das innere Staatsrecht gestatte allerdings eine ge- 
setzliche Regelung der Instruktion des bairischen Vertreters im Bundes- 
rathe‘‘. Damit stimmten überein in den Verhandlungen der bairischen Kam- 
mer über die Verfassungsverträge M. Barth, von Schlör, während gerade 
die Gegner der Verfassungsannahme die Unzulässigkeit einer solchen gesetz- 
lichen Instruktion auf Grund a. 2 der Verf. behaupteten (Sten. Ber. BandIV. 
pag. 118. 201. 205.).. Bei den Verhandlungen über den Antrag 
Schüttinger in derbair. Kammer erklärt es von Lutz als fraglich, ob 
den Einzelstaaten die Befugniss zur Erlassung eines Instruktionsgesetzes zu- 
steht —, ‚„‚damit aber wäre — die Legislative des Reiches lahm gelegt‘'; 
Dr. Völk hältes formell für zulässig, aber dem Geiste der Reichsverfaes- 
sung widersprechend, Dr. Frankenburger fürschlechthin ausgeschlossen. 
(Verh. der bair. K. d. A. 1871/72. Sten. Ber. Band I. pag. 114. 455 f). — 
Für die Verfassungsmässigkeit landesgesetzlicher Instruktion des Bundes- 
rathes noch Allgemeine Zeitung 1871 No.353, dagegen ib. No. 356, 
Hauser, Verfassung des d. R. pag. 34, Seydel, Commentar pag. 269 fl. 
Noch weiter geht die Auffassung der kgl. sächsischen Staatsregie- 
rung. Bei Gelegenheit des Antrages Ludwig, die Auswirkung von Diä- 
ten an die Reichstagsabgeordneten betreffend, bestritt sie den sächsischen 
Kammern das Recht, Anträge und Wünsche, welche nach $ 113 der Verf. v. 
4. Sept. 1831 zu einer Bescheidung des Königs verpflichten, über Instruktionen 
der sächsischen Bundesrathsmitglieder dann zu stellen, wenn dieselben reine
	        
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