Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

186 Drittes Kapitel. 
tigkeit schlechthin. J. J. Moser insbesondere sagt7%: „Aber 
es gilt nicht nur dergleichen“ — jura singulorum, abgeleitet 
aus der Klausel ubi status tanquam unum Corpus considerari 
nequeunt — „angeben, sondern der Kaiser und die übrigen 
Stände müssen ebenfalls erkennen, dass das jus singulorum 
mit einschlage ; widrigen Falles verbleibet es bei der Mehrheit 
der Stimmen und deren allgemeinen Verbindlichkeit ohne 
einige Ausnahme.“ Und er verbindet damit offenbar den 
Sinn, dass ein so starkes und so präzisirtes jus singulorum, 
welches durch seinen einseitigen Widerspruch eine auch nur 
materielle Unverbindlichkeit eines Reichsgesetzes begründen 
könne, nach Reichsrecht nicht existirt. 
Auf jeden Fall haben weder die 'Theorie noch die Praxis 
des Reichsrechtes eine gesicherte Feststellung und Begrenzung 
Dessen, was unter den Begriff der jura singulorum fällt, er- 
geben, noch haben sie zu einer klaren und allgemeinen Aner- 
kennung des Rechtssatzes geführt, dass die Rechtsverbindlich- 
keit reichsständischer Beschlüsse und insbesondere der Reichs- 
gesetze, denen jura singulorum entgegengestellt werden, durch 
die Zustimmung des einzelnen Berechtigten bedingt ist. 
Wenn die Gegenüberstellung der Ansprüche auf eine 
suveräne Gesetzgebung von Kaiser und Reich und auf Unantast- 
barkeit der in der Landeshoheit wesentlich oder zufällig be- 
griffenen Rechte das Bedürfniss eines besondern Schutzes der 
jura singulorum erzeugen mochte — ein Bedürfniss, welches 
durch die itio in partes, das „Palladium reichsständischer 
Libertät“ zur Genüge und im Uebermasse durch die Agonie 
des Reiches gedeckt war — so musste sich die Frage anders 
im deutschen Bunde stellen. 
Aus dem politischen Gemeinwesen, dem die Prätension 
des Staates bis zuletzt rechtlich zur Seite stand, war der lockere 
Staatenbund entstanden. 
Nicht nur Umfang und Grenzen der Kompetenz des Bun- 
des, auch seine wesentlichen organischen Einrichtungen, die 
78 Von den teutschen Reichstagsgeschäfften pag. 276.
	        
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