Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 187 
Theilnehmungsrechte und insbesondere das Stimmgewicht der 
einzelnen Bundesglieder bildeten den Inhalt eines „Grundver- 
trages“. Jede Aenderung jedes dieser Punkte bedurfte der 
Zustimmung aller verbündeten suveränen Staaten. 
Wenn trotzdem Artikel 7 der Bundesakte vom 8. Junil815 
in offenbarer Anlehnung an die Bestimmung des ÖOsna- 
brückischen Friedensinstrumentes wie Religionsangelegen- 
heiten, so „jura singulorum“ von einer Beschlussfassung durch 
Stimmenmehrheit ausschloss, so bemerkt das Komissionsgut- 
achten vom 29. Juni 1819 mit Recht, dass der Grund dieser 
Ausnahme kein anderer sein könne, „als die Gleichheit der 
Rechte und Pflichten der Bundesglieder auch dann, wo 
nicht von Grundgesetzen die Rede ist, gegen 
eine mögliche Verletzung durch Ueberstimmung zu bewahren“. 
Demgemäss bestimmte denn die Wiener Schlussakte a. 15: 
„In Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertrags- 
mässigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und un- 
abhängige Staaten erscheinen, folglich jura singulorum ob- 
walten oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, 
nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene 
Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden 
soll, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten 
kein dieselben verbindender Beschluss gefasst werden“. 
In dem ganzen Zusammenhang des Bundesrechtes und 
abgesehn von dem in dem letzten Passus hervorgehobenen 
besondern Falle”®, lag weder praktisch noch theoretisch das 
Bedürfniss vor, das im Einzelnen zu deduciren, was unter Jura 
singulorum begriffen sei. Sie waren gedeckt durch. das Er- 
7% D. h. während regelmässig die Frag+ der jura singulorum identisch 
jst mit der Frage der Bundeskompetenz, wird in diesem besondern Fall die 
Bundeskompetenz an sich vorausgesetzt, aber dergestalt, dass der darauf ge- 
gründete Beschluss dem Bundesgliede eine besondere Leistung oder Verpflich- 
tung ansinnt. So die Stellung eines den matrikularmässigen Anschlag über- 
schreitenden Kontingentes oder Geldprästandums, die besondere Verpflichtung 
zur Besatzung, einer Bundesfestung. S. Zachariä, Deutsches Staats- und 
Bundesrecht, 1I. $ 260, Note 11.
	        
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