Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 207
und Militärwesen hinzu. Der bairische Vertrag!’ endlich
stipulirte über die würtembergischen Exemtionen hinaus noch
die für Baiern besondern Exemtionen in den Heimaths- und
Niederlassungsverhältnissen und im Eisenbahnwesen, über-
dies für Baiern den ständigen Sitz im Militärausschuss und
für Baiern, Würtemberg und Sachsen den besondern Ausschuss
für die auswärtigen Angelegenheiten.
Nur so viel ergiebt sich auch für frühere Vorschriften,
dass die Oldenburgische Exemtion, deren Schutz nach nord-
deutschem Verfassungsrecht unentschieden war, jetzt zweifel-
los unter die Massgabe der neuen Klausel fällt.
Hieran ist auch Nichts dadurch geändert worden, dass die
ursprüngliche Vertragsklausel durch das Gesetz vom 16. April
1571 in den Text der Reichsverfassung aufgenommen und zum
Alinea 2 des Artikel 78 erhoben worden ist. Denn es war die
ausgesprochene Absicht mit der gesetzlichen Redaktion eine
vergrösserte Tragweite der Vorschrift nicht zu-verbinden —
eine Absicht, die auch nach dem Erfolge jeder Interpretation,
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100 Wenn der Vertrag vom 23. November 1870 sub V. so formulirt:
„Diejenigen Vorschriften, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundes-
stauten in deren Verhältniss zur Gesammtheit festgestellt sind, insbeson-
dere, sovielBaiern angeht, die unter Ziffer[III. dieses Ver-
trages aufgeführten Bestimmungen, können u s. w.“, so liegt es
nahe (mit Thudichum, in von Holtzendorff’s Jahrbuch I. pag. 48 und
Meyer, Erörterungen pag. 71. 72.) hierin eine authentische Erklärung da-
hin zu finden, dass für Baiern nur die unter Ziffer III. aufgeführten Bestim-
mungen für die Anwendung des jetzigen Alinea 2 in Frage kommen können.
Allein die Ziffer III. enthält nicht die Exemtion Baierns von der Bier- und
Branntweinbesteuerung , die doch ganz zweifellos unter das jetzige Alinea 2
fallt; sie steht vielmehr unter der in Ziffer II. des Vertrages festgestellten
Redaktion der Verfassung. Sind wir aber genöthigt, um den Bereich des
Alinea 2 auch nur für Baiern zu gewinnen, auf diese unter Il. festgestellten
Verfassun:zsredaktion zurückzugehn, dann können wirauch die Vorschriften über
den ständigen Sitz Baierns im Militärausschuss und über den Ausschuss für
auswärtige Angelegenheiten von der Anwendung des Alinea 2 nicht aus-
schliessen. Denn die begrifflichen Merkmale des Alinea 2 treffen für die-
selben vollkommen zu.