Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

208 Drittes Kapitel. 
die sich streng an die begrifflichen Merkmale der Klausel 
bindet, nicht überschritten worden ist. | 
Nach dem Allen fallen dem Alinea 2 des Artikel 78 ledig- 
lich anheim: | 
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, welche sich auf 
die Exemtionen Baden’s, Würtemberg’s Baiern’s und Olden- 
burg’s beziehen (I. 2. a. b. c. d. und f.), nicht aber die Exem- 
tion der Hansestädte, 
sowie diejenigen Vorschriften der Verfassung, welche die 
individualisirten Rechte Baiern’s, Würtemberg’s und Sachsen’s 
in den Bundesrathsausschüssen (II. 2.c. und d.) betreffen, nicht 
aber die kaiserlichen Präsidialrechte ?0%1 und nicht die nach 
Artikel 6 bestimmten Stimmrechte der Einzelstaaten 1%, 
Selbstverständlich schliesslich ist es, dass das Alinea 2 
des Artikel 78 selbst (eben so wie Artikel 34), für jeden daran 
betheiligten Einzelstaat nur mit dessen Zustimmung abgeän- 
dert werden kann. Es würde dem guten Glauben wider- 
sprechen, wenn man die Auslegung wagen wollte, dass die 
Reichsverfassung zwar das Recht der Zustimmung bestimmt 
berechtigten Staaten für gewisse Verfassungsänderungen (und 
im Falle des Artikel 34 für einen rechtsändernden Beschluss 
des Bundesrathes) als ein besonderes Schutzmittel für jeden 
einzelnen Fall zugesichert habe, die allgemeine Beseitigung 
der verfassungsmässigen Zusicherung selbst aber an die regel- 
mässigen Formen der Verfassungsänderung und nicht an die 
Zustimmung der berechtigten Staaten geknüpft habe. 
101 Weil für sie Alinea 1 des Artikel 78 genügt und Alinea 2 darum 
ohne rechtliches Interesse ist. S. 0. 
102 Die Stimmrechte lassen unter Alinea 2 fallen: Rönne, Verfassungs- 
recht d. d. R. pag. 148. 149. Note 3. b., Seydel, Kommentar pag. 99. 
266. Letzter und Meyer, Erörterungen pag. 71. 72., ziehn auch a. 34 d. 
RV. hierunter. Dagegen schliesst Meyer die Stimmrechte und auch die 
individualisirten Rechte in den Bundesrathsausschüssen aus.
	        
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