208 Drittes Kapitel.
die sich streng an die begrifflichen Merkmale der Klausel
bindet, nicht überschritten worden ist. |
Nach dem Allen fallen dem Alinea 2 des Artikel 78 ledig-
lich anheim: |
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, welche sich auf
die Exemtionen Baden’s, Würtemberg’s Baiern’s und Olden-
burg’s beziehen (I. 2. a. b. c. d. und f.), nicht aber die Exem-
tion der Hansestädte,
sowie diejenigen Vorschriften der Verfassung, welche die
individualisirten Rechte Baiern’s, Würtemberg’s und Sachsen’s
in den Bundesrathsausschüssen (II. 2.c. und d.) betreffen, nicht
aber die kaiserlichen Präsidialrechte ?0%1 und nicht die nach
Artikel 6 bestimmten Stimmrechte der Einzelstaaten 1%,
Selbstverständlich schliesslich ist es, dass das Alinea 2
des Artikel 78 selbst (eben so wie Artikel 34), für jeden daran
betheiligten Einzelstaat nur mit dessen Zustimmung abgeän-
dert werden kann. Es würde dem guten Glauben wider-
sprechen, wenn man die Auslegung wagen wollte, dass die
Reichsverfassung zwar das Recht der Zustimmung bestimmt
berechtigten Staaten für gewisse Verfassungsänderungen (und
im Falle des Artikel 34 für einen rechtsändernden Beschluss
des Bundesrathes) als ein besonderes Schutzmittel für jeden
einzelnen Fall zugesichert habe, die allgemeine Beseitigung
der verfassungsmässigen Zusicherung selbst aber an die regel-
mässigen Formen der Verfassungsänderung und nicht an die
Zustimmung der berechtigten Staaten geknüpft habe.
101 Weil für sie Alinea 1 des Artikel 78 genügt und Alinea 2 darum
ohne rechtliches Interesse ist. S. 0.
102 Die Stimmrechte lassen unter Alinea 2 fallen: Rönne, Verfassungs-
recht d. d. R. pag. 148. 149. Note 3. b., Seydel, Kommentar pag. 99.
266. Letzter und Meyer, Erörterungen pag. 71. 72., ziehn auch a. 34 d.
RV. hierunter. Dagegen schliesst Meyer die Stimmrechte und auch die
individualisirten Rechte in den Bundesrathsausschüssen aus.