Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

210 Drittes Kapitel. 
dass in weiterer Folge von dem Allen die Gültigkeit 
des Vertragsschlusses, der „Zustimmung des berechtigten 
Bundesstaates“ bedingt sei durch die Erfüllung derjenigen 
rechtlichen Voraussetzungen, welche nach Landesrecht 
zur Gültigkeit eines solchen Vertragsschlusses, insbesondere 
in Rücksicht auf die Zustimmung des Landtages des Einzel- 
staates festgestellt sind oder festgestellt werden; 
dass endlich in Rücksicht auf die durch diese Vorschrif- 
ten gedeckten Sonderrechte ein vertragsmässiges Verhältniss 
zwischen dem Reiche und den betroffenen Einzelstaaten ob- 
walte. 
Trotz des ersten Eindruckes bat diese Auffassung | eine 
Vermuthung gegen sich. 
Die deutsche Reichsverfassung unterwirft die Abänderung 
ihrer Vorschriften überall der Kompetenz des Reiches und 
bindet sie ausschliesslich an Formen, welche sich innerhalb 
der Organe des Reiches vollziehen. Sollten bestimmte Rechte 
einzelner Staaten der Herrschaft dieser Regel entzogen wer- 
den, dann war es der allein zutreffende Ausdruck für diese 
Absicht, die fraglichen Sonder-Bestimmungen als Inhalt eines 
neben und ausserhalb der Verfassung stehenden Vertrages 
und damit als Gegenstand nur vertragsmässiger Behandlung 
zu formuliren. Das ist geschehn mit den besondern Zusiche- 
rungen der Schlussprotokolle und mit der würtembergischen 
Militärkonvention. Das ist nicht geschehn mit den hier in 
Betracht kommenden Vorschriften. Vielmehr wurden diese 
Sonderbestimmungen in die Form gesetzlicher Bestimmungen 
gekleidet, indenr sie zu Vorschriften der Verfassung erhoben 
wurden. Damit ist bis zum Beweise gegentheiliger Absicht 
die Vermuthung berechtigt, dass auch diese Sondervorschrif- 
ten unter die Regel der Verfassung fallen, dergestalt dass ihre 
Anwendung auf Alinea 2 nicht ausgeschlossen, sondern nur 
durch besondere Form modifizirt werden sollte. 
Nehmen wir aber auch an, dass die Bezeichnung der 
Sonderbestimmungen als Vorschriften der Verfassung ein Prä- 
Judiz nicht schafft, so musste die gewählte Bezeichnung immer-
	        
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