Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 2]] 
hin auffordern, die Absicht einer Ausnahmestellung dieser 
Vorschriften unzweideutig klar zu stellen. Es lag die geradezu 
treffende Formulirung durchaus nahe: Die fraglichen Vor- 
schriften „können nur im Wege des Vertrages mitdem berech- 
tigten Bundesstaate abgeändert werden“. Wenn es anstatt 
dessen lautet: „nur mit Zustimmung des berechtigten 
Bundesstaates“, so drängt schon die blose Wortfassung 
zu der Annahme, dass hierbei ein Stimmen des berechtigten 
Bundesstaates in Frage steht. Und diese Annahme wird zu 
einer zwingenden durch das Alinea3 des Artikel7 der Reichs- 
verfassung, welches in Ansehung des Bundesrathes bestimmt: 
„ Die Beschlussfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen 
in den Artikeln 5, 37 und 78 mit einfacher Mehrheit“. 
Hier ist nothwendig vorausgesetzt, dass der Artikel 78 und 
zwar der ganze Artikel, einschliesslich seines Alinea 2 der 
Beschlussfassung des Bundesrathes unterliegt dergestalt, dass 
die besondern Bestimmungen desselben nur die Regel der ein- 
fachen Stimmenmehrheit modifiziren. Die „Zustimmung des 
berechtigten Bundesstaates“ kann mithin nur verstanden wer- 
den von einem bejahenden Abstimmen im Bundesrathe. Denn 
nur in der Form der Abstimmung erfolgt eine „Beschluss- 
fassung“ desselben. 
Allerdings hat man dem entgegen den Nachdruck auf die 
Worte „des berechtigten Bundesstaates“ gelegt, um daran den 
Schluss zu knüpfen, dass es sich nicht um die Erfordernisse 
einer gültigen Beschlussfassung im Bundesrathe nach Reichs- 
recht handeln könne, sondern dass die Gültigkeit der Zustim- 
mung des Bundesstaates bedingt sein müsse durch das Ein- 
halten der Erfordernisse derselben nach Landesverfassungs- 
recht. Der Schluss ist beweiskräftig nur unter der Voraus- 
setzung, dass der Einzelstaat in seiner Eigenschaft als stimm- 
berechtigtes Mitglied des Bundes nicht als „Bundesstaat“ 
bezeichnet werden könne, sondern dass dieser Ausdruck viel- 
mehr die Sonderstellung desselben vom Reiche bezeichne. 
Allein diese Voraussetzung ist hinfällig. Denn das Alinea 4 
des Artikels 7 bezeichnet ausdrücklich die Stimmen der Bun- 
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