Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen. 239 
Bundesglieder treffende Erläuterungen gemeingültiger 
Verfassungsartikel. Es sind die folgenden: 
a. Selbst bezüglich der der Reichsgesetzgebung zugewie- 
senen Gegenstände bleiben die in den einzelnen Staaten gel- 
tenden Gesetze und Verordnungen in solange in Kraft und 
können auf dem bisherigen Wege der Einzelgesetzgebung ab- 
geändert werden, bis eine bindende Norm vom.Reiche aus- 
gegangen ist. Bairisches Schlussprotokoll VI. 
b. Unter der Gesetzgebungsbefugniss des Reiches über 
Staatsbürgerrecht soll nur das Recht verstanden werden, die 
Bundes- und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz 
der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durch- 
zuführen ; im Uebrigen soll sich diese Legislative nicht auf die 
Frage erstrecken, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur 
Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt 
sei. Bairisches Schlussprotokoll II. | 
c. Das aussliessliche Recht des Reiches Konsulate zu er- 
richten und zu besetzen belässt den einzelnen Bundesstaaten 
das Recht, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für 
ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehn. Bairisches Schluss- 
protokoll XL. Al. 1. 
Auch entspricht jener Ausschliesslichkeit die Pflicht, dass 
Reichskonsulate an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt 
werden, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundes- 
staates als wilnschenswerth erscheinen lässt, dass dies ge- 
schehe. Bairisches Schlussprotokoll XII. Alin. 2. Badisch- 
Hessische Verhandlung No. 6. Würtembergisches Protokoll 
No.1.e. . | 
2. Zum andern Theil präzisiren die erläuternden Vor- 
schriften den Umfang der für einzelne Bundesstaaten bestimmten 
Sondervorschriften der Verfassung. 
a. Für alle drei eximirten süddeutschen Staaten ist aner- 
kannt, dass die nach Massgabe der Zollvereinsverträge auch 
ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein 
und Bier in Rücksicht auf die Artikel 35 und 38 der Verfas- 
sung ebenso anzusehn sind, wie die auf die Bereitung dieser
	        
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