Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen. 239
Bundesglieder treffende Erläuterungen gemeingültiger
Verfassungsartikel. Es sind die folgenden:
a. Selbst bezüglich der der Reichsgesetzgebung zugewie-
senen Gegenstände bleiben die in den einzelnen Staaten gel-
tenden Gesetze und Verordnungen in solange in Kraft und
können auf dem bisherigen Wege der Einzelgesetzgebung ab-
geändert werden, bis eine bindende Norm vom.Reiche aus-
gegangen ist. Bairisches Schlussprotokoll VI.
b. Unter der Gesetzgebungsbefugniss des Reiches über
Staatsbürgerrecht soll nur das Recht verstanden werden, die
Bundes- und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz
der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durch-
zuführen ; im Uebrigen soll sich diese Legislative nicht auf die
Frage erstrecken, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur
Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt
sei. Bairisches Schlussprotokoll II. |
c. Das aussliessliche Recht des Reiches Konsulate zu er-
richten und zu besetzen belässt den einzelnen Bundesstaaten
das Recht, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für
ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehn. Bairisches Schluss-
protokoll XL. Al. 1.
Auch entspricht jener Ausschliesslichkeit die Pflicht, dass
Reichskonsulate an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt
werden, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundes-
staates als wilnschenswerth erscheinen lässt, dass dies ge-
schehe. Bairisches Schlussprotokoll XII. Alin. 2. Badisch-
Hessische Verhandlung No. 6. Würtembergisches Protokoll
No.1.e. . |
2. Zum andern Theil präzisiren die erläuternden Vor-
schriften den Umfang der für einzelne Bundesstaaten bestimmten
Sondervorschriften der Verfassung.
a. Für alle drei eximirten süddeutschen Staaten ist aner-
kannt, dass die nach Massgabe der Zollvereinsverträge auch
ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein
und Bier in Rücksicht auf die Artikel 35 und 38 der Verfas-
sung ebenso anzusehn sind, wie die auf die Bereitung dieser