Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen. 233
Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, welche derselben
nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Würtemberg nicht
zustehn 12,
Würtembergisches Protokoll No. 2., und 3.
3. für Baiern dieZusicherungen im bairischen Schluss-
protokoll unter IV. VII. VID. IX.:
a. dass, wenn sich die Gesetzgebung des Reiches mit dem
Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Reiche
zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Baiern nur mit
Zustimmung der bairischen Regierung Geltung erlangen
können;
b. dass bei Feststellung der Ausgaben für den diploma-
tischen Dienst des Reiches der bairischen Regierung eine an-
gemessene, näher zu vereinbarende Vergütung für Gesand-
schaften an denjenigen Orten, an welchen Baiern eigene
Gesandschaften neben dem Reiche unterhalten wird, in An-
rechnung gebracht wird — eine Zusicherung, welche eine
auch sonst befolgte Verwaltungs-Maxime zu einem festen
Rechte Baierns erhebt; |
c. dass den bairischen Gesandten an den Höfen, an
welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht ertheilt werde, die
Gesandten des Reiches in Verhinderungsfällen zu vertreten;
d. dass die Vertreter Baierns im Falle der Verhinderung
Preussens den Vorsitz im Bundesrathe führen, — die beiden
letztern solche Zusicherungen, welche dem verfassungsmässig
freien Rechte des Kaisers Gesandte zu beglaubigen und be-
ziehentlich des Reichskanzlers, sich durch jedes andere Mit-
glied des Bundesrathes vertreten zu lassen, vertragsmässige
Beschränkungen auflegen.
Die hiernach in ihrem Inhalte verschiedenen Gattungen
der Vereinbarungen haben rücksichtlich ihrer rechtlichen
ı? Diese Klausel ist auch durch das Gesetz über das Postwesen des
deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 nach dessen $ 4 noch nicht voll-
ständig erledigt, wie Fischer in von Holtzendorff’s Jahrbuch I, pag. 428.
irrig annimmt.