Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

254 Viertes Kapitel. 
Natur und Wirkung eine verschiedene rechtliche Beurtheilung 
zu finden. | 
1. Betrachten wir zunächst die den Text des Verfassungs- 
gesetzes erläuternden Vereinbarungen, so ist ihre recht- 
liche Wirkung nicht die, neben dem allgemeinen aus der 
Verfassung fliessendem Rechtsverhältniss ein hiervon verschie- 
denes, rein vertragsmässiges Rechtsverhältniss zwischen dem 
norddeutschen Bunde, jetzt dem deutschen Reiche einerseits 
und den vertragenden süddeutschen Einzelstaaten andererseits 
zu begründen. 
Dass dies nicht der Fall sei tritt am Deutlichsten hervor 
bei den vereinbarten Erläuterungen gemeingültiger 
Verfassungsbestimmungen. Es kann nicht angenommen wer- 
den, dass diese Erläuterungen eine verbindende Kraft nur 
haben sollen im Verhältniss zu den stipulirenden Einzelstaaten 
und dass damit die nämliche Bestimmung der Verfassung flir 
die verschiedenen Bundesglieder eine verschiedene Anwen- 
dung erleiden könne. Ausdrücklich spricht dagegen die 
Formulirung: „als unbestritten wurde zugegeben“, „es wurde 
allseitig anerkannt“, es wurde bemerkt, „dass das Bundesprä- 
sidium schon bisher in diesem Sinne verfahren habe '3*. Und 
wenn der norddeutsche Reichstag der ursprünglichen Erläu- 
terung zur Gesetzgebungsbefugniss des Reiches über „Staats- 
bürgerrecht“ im bairischen Schlussprotokoll II., welche eine 
Geltung rückwärts für den norddeutschen Bund zu beanspruchen 
schien, eine Wendung im Futurum gab'4, so hatte das nur in 
der Voraussetzung Sinn, dass die statuirte beschränkende In- 
terpretation nicht nur für das stipulirende Baiern, sondern für 
alle Bundesglieder Geltung haben soll. Ja es ist zu. sagen, 
dass von dieser beschränkenden Interpretation des „Staats- 
bürgerrechtes“ bereits Anwendung gemacht war, als man die 
Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen als eine 
Erweiterung der Reichskompetenz qualifizirte. Denn da die 
  
  
13 Bairisches Schlusspr. VI. XII. Badisch-Hessische Verh. No. 6. 
14 Zweite ausserordentliche Session des norddeutschen Reichstages. Sten. 
Ber. pag. 147. 148. 163. 164.
	        
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