Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen. 235 
strafrechtliche und prozessualische Seite dieser Bestimmungen 
zweifellos der bisherigen Bundeskompetenz unterlag, so konnte 
nur die staatsbürgerliche Seite derselben noch getroffen wer- 
den und auch dies nur unter der Voraussetzung des Zutreffens 
jener engern Interpretation. 
Allein das Nämliche ist auch anzunehmen rücksichtlich 
der Erläuterungen zu den Sondervorschriften der Ver- 
fassung für einzelne Staaten oder zu einer gemeingültigen 
Verfassungsbestimmung in ihrer Anwendung auf einen ein- 
zelnen Staat!5, Denn auch hier wehrt die Fassung der Ver- 
handlungen und Protokolle die Absicht ab, als ob etwas von 
den Bestimmungen der Verfassung Abweichendes oder Ver- 
schiedenes festgestellt werden wolle und überall leuchtet ber- 
vor, dass nur das verfassungsmässig Festgestellte in seinem 
wahren Sinne gegen Missdeutung geschützt und in seiner ge- 
wollten Anwendung gesichert werden soll. 
In beiden Fällen schufen die vertragenden Staatsregie- 
rungen unter Mitwirkung der berufenen legislativen Faktoren 
authentische Interpretationen einzelner Bestimmungen der 
Reichsverfässung in den vertragsmässigen Formen, welche zur 
Zeit allein möglich waren. Und obwohl dieselben auch später 
dem Verfassungstext formell nicht eingerückt wurden, so haben 
sie doch der Absicht der Vertragschliessenden gemäss die 
nämliche Kraft und Wirkung, die dem erläuterten Text der 
Verfassung selbst zukommt. Sie gelten als festgestellter In- 
halt dieses Textes, nicht als etwas von ihm Verschiedenes. 
Sie begründen nicht vertragsmässige Rechte und Pflichten der 
kontrahirenden Einzelstaaten als solcher, sondern verfassungs- 
gesetzliche aller oder einzelner Bundesglieder. Die Abände- 
rung dieser authentischen Interpretationen ist gebunden an 
‚die nämlichen Formen, in welchen die Abänderung des erläu- 
terten Verfassungstextes verfassungsmässig erfolgt, an die 
Formen des Alinea 1 des Artikel 78 der Reichsverfassung für 
alle gemeingültigen und überdies an das Erforderniss des 
158. oben unter I, 2 und 3.
	        
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