Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

236 Viertes Kapitel. 
Alinea 2 für alle Sonder-Vorschriften. Eine materielle Ver- 
letzung des Inhaltes dieser erläuternden Vereinbarungen oder 
eine Hintansetzung der verfassungsmässigen Formen ihrer 
Abänderung ist nicht ein Vertragsbruch d. h. ein Unrecht, 
dessen Aufhebung von dem Verletzten vertragsmässig verlangt 
werden kann, sondern eine Verletzung der Verfassung d.h. 
von Rechtswegen nichtig. 
Einen durchaus hiervon verschiedenen rechtlichen Cha- 
rakter tragen die übrigen Vereinbarungen der Verhandlungen 
und Protokolle (unter II. und III.) an sich. 
2. Es bedarf keines Nachweises, dass die Bestimmungen 
über das bairische Festungswesen nicht nur ihrem 
Entstehungsgrunde, sondern auch ihrer dauernden rechtlichen 
Natur nach vertragsmässige sind. Hier steht das Reich mit 
seinen Hoheitsrechten nur gleichberechtigt dem an diesen 
Punkten in seinen Hoheitsrechten unbeschränkten Staate Baiern 
gegenüber. Jede Abänderung dieser Bestimmungen kann nur 
im Wege des Vertrages und ein Verzicht seitens Baierns auf 
diese vertragsmässige Regelung gegenüber dem Reiche nur 
im Wege der Abänderung der Reichsverfassung erfolgen. 
Denn es würde sich in diesem letztern Falle um eine Ausdeh- 
nung der gesetzgeberischen Kompetenz und der Militärhoheit 
‚des Reiches auf ihm bisher nicht zugestandene Gebiete han- 
deln, welche durch die Erfordernisse des Alinea 1 und zugleich 
des Alinea 2 des Artikel 78 der Reichsverfassung bedingt ist. 
3. Rein vertragsmässig sindauch die Zusicherungen, 
welche einzelnen süddeutschen Staaten iin den 
Verhandlungen und Protokollen gemacht wor- 
den sind. Sie stehen nicht nur ausserhalb der Verfassung, 
sondern sie modifiziren, ja sie setzen einzelne gemeingültige 
Bestimmungen der Verfassung für die betreffenden Staaten 
geradezu ausser Anwendung. 
Allerdings hat man diese Zusicherungen identifizirt mit 
den Sondervorschriften des Alinea 2 des Artikel 78 der Reichs- 
verfassung. Denn es liegt nahe, dass Verhandlungen, in 
welchen diese Zusicherungen in Betracht kommen, nicht von
	        
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