Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes und Schlusskapitel. 941] 
Selbständigkeit und ihrer Wirksamkeit nach der Weise von 
Staaten anheimfällt. 
Damit ist der Punkt gefunden, nach dem wir suchten, um 
die endgültige Auffassung des Bundesstaates und seiner Er- 
scheinung im deutschen Reiche zu gewinnen. Denn wir haben 
die Annahme als einen theoretisch und praktisch unversöhn- 
lichen Widerspruch anerkannt, dass der volle, der nicht für 
den einzelnen Fall umgebogene , der an wesentlichen Merk- 
malen nicht beschädigte Staatsbegriff sich im Gesammtstaate 
und im Einzelstaate gleichzeitig und in ihrer Nebenordnung 
wiederfinden könne. 
Das deutsche Reich bildet den Staat nicht in der Weise, 
dass die ihm zur unmittelbaren Erfüllung überwiesenen staat- 
lichen Funktionen einerseits und die den Einzelstaaten tber- 
wiesenen Funktionen andererseits, jeder Theil für sich, den 
nebengeordneten Staat darstellen, sondern in der Weise, dass 
nur das Zusammenwirken beider die Funktion des Staates in 
seiner Fülle ergiebt. . Wenn aber dieses Zusammenwirken zur 
Vollendung des Staates nur unter der Voraussetzung möglich 
ist, dass die Einheitlichkeit des Staatsgedankens in der orga- 
nischen Beziehung aller an ihm wirkenden Kräfte auf das 
Ganze ihre Verwirklichung findet, so ist der rechtliche Aus- 
druck hierfür die Rechtsmacht des Gesammtstaates, die ge- 
sonderten Funktionen seiner selbst und der Einzelstaaten plan- 
mässig zu vertheilen, jedem Mitgliede seine geordnete, mit- 
wirkende Stellung im Gesammtorganismus anzuweisen, diese 
Vertheilung und diese Stellung mit der Anlage auf den ein- 
heitlichen Staatszweck hin unter den bestehenden, aber auch 
unter den wechselnden politischen Voraussetzungen und Auffas- 
sungen in Einklang zu setzen und zu erhalten, mit dem Allen 
aber die Erreichung des Staatszweckes an letzter Stelle zu 
verbürgen. 
Das deutsche Reich bat diese Rechtsmacht empfangen. 
Indem es unter dieser Rechtsmacht auch die Eiuzelstaaten als 
solehe und in ihrer selbständigen Rechtssphäre zum Ganzen 
A. Haenel, Studien. I. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.