Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

244 Fünftes und Schlusskapitel. 
nicht berührten Rechte der Besteuerung, der Polizei, der Ge- 
richtsbarkeit erheischt; oder wenn eine Regulirung fiskalischer 
‚Verhältnisse bei dem Uebergange eines Verwaltungszweiges 
eines Einzelstaates auf das Reich oder in Vergütung beson- 
derer Leistungen für dasselbe stattfindet. Die Schlussproto- 
kolle bieten hierfür Beispiele in der Zusicherung an Baden in 
Rücksicht auf die Anrechnung seiner Postüberschüsse, in den 
aufrecht erhaltenen Post- und Telegraphenverträgen Hessens 
mit dem norddeutschen Bunde, in den Entschädigungsan- 
spruch Baierns für seine Gesandtschaften. 
Verträge und vertragsmässige Verhältnisse haben insbe- 
sondere einen Platz, wenn es sich darum handelt, zwischen- 
staatliche Beziehungen zwischen dem Reiche und den Einzel- 
staaten in Bezug auf solche Gegenstände zu regeln, welche 
einer gemeingültigen Kompetenz des Reiches unterliegen, 
gegenüber dem vertragschliessenden Einzelstaat aber der 
Reichskompetenz durch besondere verfassungsmässige Exem- 
tion entzogen sind. Auch hierfür bieten die Schlussprotokolle 
Beispiele in der Aufrechterhaltung der Gotha-Eisenacher Kon- 
vention im Verbältniss zu Baiern, in der Festungskonvention 
des hairischen Schlussprotokolles, in dem Vorbehalt vertrags- 
mässiger Regelung der Benutzung der militärischen Central- 
bildungsanstalten durch denselben Staat. 
Die aufgestellten Rechtssätze bilden die Gesichtspunkte, 
unter welchen die auf Grund der Ermächtigung des 66. Ver- 
fassungsartikels geschlossenen Militärkonventionen und mehre 
Zusicherungen der Schlussprotokolle einer besondern Prüfung 
bedürfen. 
a. DerInhaltder Militärkonventionen!', welche auf 
! Die jetzt gültigen Militärkonventionen sind folgende: a) mit dem König- 
reiche Sachsen vom 7. April 1867, b) mit den thüringischen Staaten Sachsen- 
Weimar-Eisenach, Meiningen, Koburg-Gotha, Altenburg, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Reuss ä. und j. L. vom 26. Juni 1867, ce) mit Oldenburg vom 15. Juli 
867, d) mit Anhalt vom 28. Juni 1867, e) mit Schwarzburg-Sonderhausen 
vom 28. Juni 1867, f) mit Lippe vom 26. Juni 1867, g) mit Schaumburg. 
Lippe vom 30. Juni 1867, h) mit Wäldeck vom 6. August 1867, i) mit Ham-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.