244 Fünftes und Schlusskapitel.
nicht berührten Rechte der Besteuerung, der Polizei, der Ge-
richtsbarkeit erheischt; oder wenn eine Regulirung fiskalischer
‚Verhältnisse bei dem Uebergange eines Verwaltungszweiges
eines Einzelstaates auf das Reich oder in Vergütung beson-
derer Leistungen für dasselbe stattfindet. Die Schlussproto-
kolle bieten hierfür Beispiele in der Zusicherung an Baden in
Rücksicht auf die Anrechnung seiner Postüberschüsse, in den
aufrecht erhaltenen Post- und Telegraphenverträgen Hessens
mit dem norddeutschen Bunde, in den Entschädigungsan-
spruch Baierns für seine Gesandtschaften.
Verträge und vertragsmässige Verhältnisse haben insbe-
sondere einen Platz, wenn es sich darum handelt, zwischen-
staatliche Beziehungen zwischen dem Reiche und den Einzel-
staaten in Bezug auf solche Gegenstände zu regeln, welche
einer gemeingültigen Kompetenz des Reiches unterliegen,
gegenüber dem vertragschliessenden Einzelstaat aber der
Reichskompetenz durch besondere verfassungsmässige Exem-
tion entzogen sind. Auch hierfür bieten die Schlussprotokolle
Beispiele in der Aufrechterhaltung der Gotha-Eisenacher Kon-
vention im Verbältniss zu Baiern, in der Festungskonvention
des hairischen Schlussprotokolles, in dem Vorbehalt vertrags-
mässiger Regelung der Benutzung der militärischen Central-
bildungsanstalten durch denselben Staat.
Die aufgestellten Rechtssätze bilden die Gesichtspunkte,
unter welchen die auf Grund der Ermächtigung des 66. Ver-
fassungsartikels geschlossenen Militärkonventionen und mehre
Zusicherungen der Schlussprotokolle einer besondern Prüfung
bedürfen.
a. DerInhaltder Militärkonventionen!', welche auf
! Die jetzt gültigen Militärkonventionen sind folgende: a) mit dem König-
reiche Sachsen vom 7. April 1867, b) mit den thüringischen Staaten Sachsen-
Weimar-Eisenach, Meiningen, Koburg-Gotha, Altenburg, Schwarzburg-Rudol-
stadt, Reuss ä. und j. L. vom 26. Juni 1867, ce) mit Oldenburg vom 15. Juli
867, d) mit Anhalt vom 28. Juni 1867, e) mit Schwarzburg-Sonderhausen
vom 28. Juni 1867, f) mit Lippe vom 26. Juni 1867, g) mit Schaumburg.
Lippe vom 30. Juni 1867, h) mit Wäldeck vom 6. August 1867, i) mit Ham-