Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes und Schlusskapitel. 947 
spricht. Aber allerdings ist die Grenze des verfassungsmässig 
Zulässigen in einzelnen Formulirungen weit ausgedehnt und 
sie ist kaum noch innegehalten, wenn der Anschluss der hes- 
sischen Division an das 11. Armeekorps „bis zur anderwei- 
tigen Verständigung“ und wenn für eine Dislokation der hes- 
sischen und königlich sächsischen Truppen ein vorhergehendes 
„ Vernehmen‘“ mit dem Kontingentsherrn stipulirt ist. 
Die Grenze wurde zweifellos überschritten, als eine Reihe 
norddeutscher Militärkonventionen, entgegen der Vorschrift 
des 62. Verfassungsartikels, den betreffenden Staaten einen 
zeitweiligen Erlass an der dem Kaiser für den Kopf der Frie- 
densstärke des Heeres mit 225 Thalern zur Verfügung zu stel- 
lenden Summe einräumten. Die Ueberschreitung wurde ge- 
heilt durch die Genehmigung der Vertragsklauseln seiten der 
gesetzgebenden Faktoren des Reiches, die Zustimmung einer 
Zweidrittelmajorität des Bundesrathes vorausgesetzt. 
Eine solche Heilung hat nicht stattgefunden in Bezug 
auf eine Reihe von Bestimmungen, welche die Konvention 
mit dem Königreich Sachsen enthält: die Mittheilung der er- 
gehenden preussischen Reglements von Fürst zu Fürst anstatt 
durch den Militärausschuss an die Kontingentskommandeure 
zur Nachachtung — Konvention a. 2 entgegen Reichsverfas- 
sung Artikel 63 Alinea 5 —, die Zusicherung einer Vertretung 
Sachsens in dem Militärausschuss anstatt des freien Ernen- 
nungsrechtes des Kaisers — K. a.2entgegen RV.a.8al.2—, 
die Mittheilung der bei den Inspektionen bemerkten Mängel 
an den König von Sachsen zur Abstellung anstatt der direkten 
Anordnung des Kaisers behufs dieser Abstellung — K.a. 4. 
entgegen RV. a. 63 al.3 —, das Vorschlagsrecht des Königs 
£etc.: „Ueber die Dislokation vorgedachter Regimenter wird S. M. 
der König von Preussen als Bundesfeldherr das Nähere be- 
stimmen; jedoch wollen Allerhöchstdieselben unter der Voraussetzung, 
dass innerhalb der Ländergebiete der mitkontrabirenden Staaten für eine 
garnisonmässige Unterbringung der Truppen entsprechend Sorge getragen 
wird, dieselben dort belassen und von dem bundesverfassungsmäs- 
sig zustehenden Dislokationsrecht nur vorübergehend und insofern 
Gebrauch machen, als militärische oder politische Rücksichten dies bedingen. *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.