Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

262  Fünftes  und  Schlusskapitel.

muss,  aber  diese  Forderung  im  Gedanken  der  Rechtsordnung,
die  er  verwirklichen  soll,  nur  erheben  darf,  wenn  er  gleichzeitig
  das  geordnete  Verfahren  und  die  vertrauenswürdigen
Organe  bietet,  welche  im  erhobenen  Streite  den  wahren  d.  h.
den  verfassungs-  und  gesetzmässigen  Willen  des  Staates  klarstellen,
  ihn  von  der  Missdeutung  und  Missanwendung  des
einzelnen  Falles  scheiden  und  damit  dem  verletzten  Rechte
des  Bürgers  Wiederherstellung,  Ersatz  und  Sühne  verbürgen
—  so  erhebt  sich  mit  gleichem  Rechte  und  mit  ungleicher  politischer
  Bedeutung  die  Frage  nach  den  Rechtsmitteln,
welche  den  Einzelstaaten  gegenüber  Rechtsverletzungen  durch
die  Reichsgewalten  zustehn.

1.  An  erster  Stelle  würde  die  den  Einzelstaaten  gewährte
rechtliche  Möglichkeit  stehn,  über  einzelne  Massregeln,  Verordnungen
  und  selbst  Gesetze  des  Reiches  oder  seiner  Organe,
welche  als  eine  Rechtsverletzung  behauptet  werden,  einen
Rechtsspruch  herbeizuführen  —  einen  Rechtsspruch  in
dem  Sinne,  dass  er  durch  ein  gesetzlich  geordnetes  Verfahren
vorbereitet  wird,  welches  die  Klarstellung  der  Rechts-  und
Thatfrage,  losgelöst  von  den  freieren  Erwägungen  politischer
Verhandlungen,  bezweckt  und  dass  derselbe  von  einer  unabhängigen
  und  selbständigen,  wei]  ausschliesslich  auf  die  Technik
  des  Rechtes  gestellten  Instanz  gefällt  wird.

Eine  solche  rechtliche  Möglichkeit  ist  nach  der  Reichsverfassung
  und  nach  den  Reichsgesetzen  den  Einzelstaaten
als  solchen  nicht  gewährt.  Aber  allerdings  einen  gewissen
Schutz  haben  sie  von  den  Rechtssprüchen  der  Gerichtshöfe
des  Reiches  wie  der  Einzelstaaten  zu  erwarten  15,

Man  mochte  bis  zur  Entstehung  des  norddeutschen  Bun-15

  S,  hierüber,  wenn  auch  die  Untersuchung  von  der  entgegengesetzten,
aber  trotzdem  mit  der  unserigen  korrelaten  Frage  über  die  Durchführung  der
Reichsgesetzgebung  gegenüber  der  Landesgesetzgebung  ausgeht,  Heinze,
das  Verhältniss  des  Reichsstrafrechts  zu  dem  Landesstrafrecht,,  insbesondere
pag.  21  ff.  und  pag.  134  ff.,  sowie  desselben  Bericht  über  den  Konflikt
der  k.  sächsischen  Gesetzgebung  mit  der  Reichsgesetzgebung  in  A.  Allgemeine
Zeitung  1872.  No.  301.  B.  und  1873  No.  %+.