Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Anhang. 275 
Der Bundesoberfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit 
Beförderung für die von ihm im Bundesdienste,, sei es im preussischen 
Heere oder in andern Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Ofh- 
zieren aller Kontingente des Bundesheeres zu wählen. 
E. a. 62. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes 
anzulegen, steht dem Oberfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der 
dazu erforderlichen Mittel nach Art. 64. beantragt. 
E. a. 63. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestim- 
men, ernennen die Bundesfürsten die Offiziere ihrer Kontingente mit 
den Einschränkungen des Art. 61. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten 
angehörenden Truppentheile und geniessen die damit verbundenen Ehren. 
Sie baben das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, ausser 
den regelmässigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Ver- 
änderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation , rechtzei- 
tige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden 
Avancements und Ernennungen. Auch steht ihnen das Recht der Requi- 
sition zu polizeilichen Zwecken nicht blos bei ihren eigenen, sondern 
auch bei allen andern Truppentheilen der Bundesarınee zu, welche ın 
ihren Ländergebieten dislocirt werden. 
E. a. 64. Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen 
Umständen ‘einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundes- 
kasse zu. 
Erhöhung der normalen Ausgaben für das Marine- und Kriegs- 
wesen oder ausserordentliche Ausgaben erfordern ein besonderes Bun- 
desgesetz. 
E. a. 65. Der Bundesoberfeldherr kann, wenn die öffentliche 
Sicherheit im Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in 
Kriegszustand erklären, was bei Trommelschlag oder Trompetenschall 
zu verkünden und ausserdem durch Mittbeilung an die Gemeindebehör- 
den, durch Anschlag an öffentliche Plätzen, und durch öffentliche Blätter 
ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniss zu bringen ist. Mit der Be- 
kanntmachung der Erklärung des Kriegszustandes geht die vollziehende 
Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und die 
Kommunalbehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militär- 
befehlsbaber Folge zu leisten. Auch im übrigen hat die Erklärung des 
Kriegszustandes die in dem preussischen Gesetze vom 10. Mai 1849 
(Gesetzsammlung 1849. S. 165 bis 171) $$ 6. bis 15. bezeichneten 
Wirkungen. 
XII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen 8), 
E. aa. 66—67. = V. aa. 68. u. 69. . 
8 DieZiffer XII. Bundesfinanzen (aa. 65. 66.67.)derV. fehltinE. 
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