Anhang. 275
Der Bundesoberfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit
Beförderung für die von ihm im Bundesdienste,, sei es im preussischen
Heere oder in andern Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Ofh-
zieren aller Kontingente des Bundesheeres zu wählen.
E. a. 62. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes
anzulegen, steht dem Oberfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der
dazu erforderlichen Mittel nach Art. 64. beantragt.
E. a. 63. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestim-
men, ernennen die Bundesfürsten die Offiziere ihrer Kontingente mit
den Einschränkungen des Art. 61. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten
angehörenden Truppentheile und geniessen die damit verbundenen Ehren.
Sie baben das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, ausser
den regelmässigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Ver-
änderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation , rechtzei-
tige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden
Avancements und Ernennungen. Auch steht ihnen das Recht der Requi-
sition zu polizeilichen Zwecken nicht blos bei ihren eigenen, sondern
auch bei allen andern Truppentheilen der Bundesarınee zu, welche ın
ihren Ländergebieten dislocirt werden.
E. a. 64. Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen
Umständen ‘einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundes-
kasse zu.
Erhöhung der normalen Ausgaben für das Marine- und Kriegs-
wesen oder ausserordentliche Ausgaben erfordern ein besonderes Bun-
desgesetz.
E. a. 65. Der Bundesoberfeldherr kann, wenn die öffentliche
Sicherheit im Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in
Kriegszustand erklären, was bei Trommelschlag oder Trompetenschall
zu verkünden und ausserdem durch Mittbeilung an die Gemeindebehör-
den, durch Anschlag an öffentliche Plätzen, und durch öffentliche Blätter
ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniss zu bringen ist. Mit der Be-
kanntmachung der Erklärung des Kriegszustandes geht die vollziehende
Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und die
Kommunalbehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militär-
befehlsbaber Folge zu leisten. Auch im übrigen hat die Erklärung des
Kriegszustandes die in dem preussischen Gesetze vom 10. Mai 1849
(Gesetzsammlung 1849. S. 165 bis 171) $$ 6. bis 15. bezeichneten
Wirkungen.
XII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen 8),
E. aa. 66—67. = V. aa. 68. u. 69. .
8 DieZiffer XII. Bundesfinanzen (aa. 65. 66.67.)derV. fehltinE.
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