Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

22 Erstes Kapitel. 
dass sie der Bundesregierung Gehorsamspflichten schuldeten 
als der obersten suveränen Gewalt über das ganze Land, 
welches in Einer Nation zusammengefasst sei. Der Bürger- 
krieg entsprang aus den verschiedenen und sich vollkommen 
entgegengesetzten Grundanschauungen über die Frage, bei wem 
die letzte suveräne Gewalt liege und damit über die recht- 
liche Natur des Staatswesens der Vereinigten Staaten. “ 
— 
Es liegt in der Natur der Sache, dass die politischen 
Gegensätze, welche sich in dem Verfassungsleben der Ver- 
einigten Staaten entwickelten, auch in der juristischen Theorie 
ihren Ausdruck fanden ?!. Aber eine auffällige Erscheinung 
ist es, dass, nachdem der Federalist der Hamilton, Jay 
und Madison das Wesen der Verfassung als eines obersten 
Gesetzes und ihre staatsrechtliche Wirksamkeit in glänzenden 
Erörterungen klar gelegt und in diesem Sinne die Annahme 
der Verfassung dem amerikanischen Volke empfohlen hatte, 
trotzdem die kärglichen Erzeugnisse der Rechtswissenschaft 
in den ersten Jahrzehnten des Bestehens des neuen Staats- 
wesens die entgegengesetzte Auffassung zur Geltung bringen. 
Tucker, der 1803 in einem Anhange zu seiner Ausgabe 
des Blackstone die rechtliche Natur der Unionsverfassung 
untersuchte, lehrte, dass dieselbe ein Vertrag unter gleichbe- 
rechtigten Staaten sei, wodurch sie unter einander und mit 
der Unionsregierung eine vertragsmässige Verbindung ein- 
gingen; dass jeder Einzelstaat noch jetzt ein vollkommen 
unabhängiger und suveräner Staat und berechtigt sei, wenn 
es die Gelegenheit fordern sollte, die Austibung der Funk- 
tionen der Unionsregierung im vollen Umfange zurückzuneh- 
men. W.Rawle in seinem 1825 erschienenen „View of the 
2ı VergleicheR. von Mohl, das Staatsrecht der Ver. Staaten von Nord- 
amerika, in dessen Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. I, 
pag. 507 ff.
	        
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