Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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verschiedenen  Titeln  oder  von  verschiedenen  Kassen  fließt,  solches  je  besonders,  und  wenn  sie
neben  dem  in  Art.  1,  III.  b.  bezeichneten  Einkommen  noch  weiteres  Einkommen  der  in
Art.  1,  III.  a.  bezeichneten  Art  bezlehen,  neben  dem  erstern  zugleich  die  einzelne  Gattung  und
Bezugskasse  des  letzteren  je  abgesondert  anzuzeigen.

4)  Wenn  im  Laufe  einer  dreijährigen  Etatsperiove  das  Dienst=  oder  Berufs-Einkommen
eines  Steuerpflichtigen,  gegenüber  von  dem  Vorjahre,  sich  nicht  verändert  hat,  so  genügt
es  an  der  Erklärung,  vaß  sein  Einkommen  dem  des  Vorjahrs  gleich  geblieben  sei.  Im  ersten
Jahre  einer  dreijährigen  Etatsperiode  muß  aber  immer  speziell  fatirt  werden.

5.  19.
Fortsetzung.  Naturalnutzungen  und  Abzüge.

Einkommen,  das  nicht  in  Geld,  sondern  in  Nutzungen  der  in  Gesetz  Art.  6  bezeichneten
  Art  besteht,  ist  nach  den  einzelnen  Objecten  dieser  Nutzungen  anzugeben  und  von  dem
Fatenten  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Geld  zu  berechnen.

Wer  an  seinem  Gesammteinkommen  einen  Abzug  der  in  Gesetz  Art.  6  Schlußsatz  bezeichneten
  Art  anspricht,  hat  für  die  Fassion  die  Vorschrift  des  S.  7,  Ziffer  2  zu  beachten,
und  wird  bezüglich  des  Einkommens  von  Zeitschriften  und  schriftstellerischem  Erwerb  auf  §.  1,
Ziffer  4  vieser  Instruktion,  so  wie  auf  die  Verfügung  vom  4.  Juli  1849,  §.  5  (Reg.Blatt
S.  275)  verwiesen.

8.  20.

Vorschriften  bezüglich  des  Dienst=  und  Berufs-Einkommens,  welches  im  Laufe  des  Etatsjahrs

beginnt  und  aufhört.

Da  in  dem  Fall,  wenn  der  Bezugstitel  zu  elnem  Dienst=  oder  Berufs-Einkommen  schon
in  der  ersten  Hälfte  des  Etatsjahrs  ganz  aufhört,  nur  die  Steuer  von  der  wirklich  noch
bezogenen  Rate  zu  erheben,  beziehungsweise  der  weiter  erbobene  Betrag  auf  Verlangen  des
Steuerpflichtigen  zurückzuerstatten  ist  (Gesetz  Art.  9,  Abs.  2),  so  wird  diese  Einkommens-Veränderung,
  im  Fall  solche  dem  Oberamt  noch  vor  dem  Abschluß  des  Hauptsteuer-Verzeichnisses
  (K.  23)  beziehungsweise  vor  Feststellung  der  Steuer  (S§.  21—23)  kund  geworden  ist,
schon  bei  dem  diesfälligen  Eintrag  in  das  Hauptsteuer-Verzeichniß  berücksschtigt,  andern  Falls
aber  wird  die  betreffende  Steuerrate  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinen  Erben  vergütet  und
als  Passtonachtrag  in  dem  Hauptsteuer-Verzeichnisse  des  nächsten  Jahrs  in  Abzug  gebracht.