Allgemeine Erörterungen. 31
Unter diesen Gesichtspunkt fallen:
der Eingangderdeutschen Reichsverfassung
in seiner äussern Stellung zur Verfassungsurkunde,
die Bezugnahmen der Verfassung auf Ver-
träge,
die Verhandlungen und Schlussprotokolle zu
den Verfassungsverträgen des norddeutschen Bundes. mit den
süddeutschen Staaten.
1I. Viel tiefer greifend ist der andere Bestandtheil der
Untersuchung, welcher die Frage aufwirft, ob und unter wel-
chen Gesichtspunkten die Reichsverfassung selbst in ihrer To-
talität oder doch in wesentlichen Bestandtheilen — und hier
würde der Eingang der Reichsverfassung seinem materiellen
Gehalte nach wiederum in Betracht kommen — als Vertrag
aufgefasst und die dadurch begründeten Rechtsverhältnisse in
vertragsmässige Beziehungen der Einzelstaaten zu einander
und zum Reiche aufgelöst werden können.
$3.
Vorfragen über die Natur des Vertrages und
das Wesen desBundesstaates,
Die Beantwortung der Frage, welche den zweiten und
wichtigsten Bestandtheil einer Untersuchung über die vertrags-
mässigen Elemente der deutschen Reichsverfassung bildet,
setzt nothwendig die Verständigung tiber gewisse Vorfragen,
über die Natur des Vertrages und über das Wesen des Bundes-
staates voraus.
I. Vertrag.
Der Vertrag ist eine allgemeine, durch die Willensüber-
einstimmung Mehrer bedingte Form der Entstehung, der Ab-
änderung und der Aufhebung von Rechtsverhältnissen. Seine