Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Allgemeine Erörterungen. 33 
keit des Staates und der meisten Korporationen des öffent- 
lichen Rechtes lässt nur unter besondern Voraussetzungen 
einen juristischen Entstehungsgrund überhaupt und .speziell 
den des Vertrages wirksam werden. Aber dass er es sein 
kann, beweist die Gründung des ersten Neu-England-Staates 
am Bord der Mayflower, die deutsche Kolonisation weiter 
Landstriche durch gewillkürte Gemeinden, die Bildung manig- 
tacher kirchlicher Korporationen; das ist zweifellos für alle 
Diejenigen, welche die Staatsnatur des Bundesstaates aner- 
kennen. Aber allerdings die innern Rechtsverhältnisse des 
Staates selbst sind regelmässig und ihrer Natur nach dem 
Bereiche des Vertrages entzogen. Denn der Begriff des Ver- 
trages selber sagt es aus, dass es die Uebereinstimmung 
mehrer, an sich selbständiger Willen ist, der die Kraft beigelegt 
wird, das obwaltende Verhältniss rechtlich zu bestimmen. Die 
Gleichberechtigung der Vertragschliessenden gegen einander 
ist damit vorausgesetzt. Der Staat aber als das umfassendste 
Herrschaftsverhältniss ist berufen einseitig durch seinen Willen 
die dem Bereiche seiner Herrschaft anheimfallenden Verhält- 
nisse zu ordnen und zu bestimmen. Er steht als solcher und 
abgesehn von seiner privatrechtlichen Seite als Fiskus nie- 
mals als ein Gleichberechtigter Gleichberechtigten gegenüber. 
Im Verhältniss des Staates zu den Unterthanen werden und 
können der Vertrag, als Entstehungsgıund, und vertragsmässige, 
den obligatorischen des Privatrechtes analoge Rechtsverhält- 
nisse nur da hervortreten, wo der Staat die rechtliche Stellung, 
das subjektiv-öffentliche Recht des Unterthanen als ein seiner 
Herrschaft überhaupt oder doch seinen einseitigen Beliebungen 
entzogenes Recht kraft einer besondern und anomalen Rechts- 
bildung anerkannt hat ®. 
el mn 
35 Z. B. Verträge des Staates mit öffentlichen Korporationen und Starn- 
desherrn über ihre Stellung und Wirksamkeit im Staate. Paktirte Ver- 
fassungen erzeugten vertragsmässiges Recht zur Zeit des Feudalstaates, 
dessen anomale Struktur es war, die verschiedenartigsten öffentlichen Rechte 
den wohlerworbenen Rechten des Privatrechtes gleichzustellen. Im modernen 
A. Haenel, Studien. I. 3
	        
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