Allgemeine Erörterungen. 33
keit des Staates und der meisten Korporationen des öffent-
lichen Rechtes lässt nur unter besondern Voraussetzungen
einen juristischen Entstehungsgrund überhaupt und .speziell
den des Vertrages wirksam werden. Aber dass er es sein
kann, beweist die Gründung des ersten Neu-England-Staates
am Bord der Mayflower, die deutsche Kolonisation weiter
Landstriche durch gewillkürte Gemeinden, die Bildung manig-
tacher kirchlicher Korporationen; das ist zweifellos für alle
Diejenigen, welche die Staatsnatur des Bundesstaates aner-
kennen. Aber allerdings die innern Rechtsverhältnisse des
Staates selbst sind regelmässig und ihrer Natur nach dem
Bereiche des Vertrages entzogen. Denn der Begriff des Ver-
trages selber sagt es aus, dass es die Uebereinstimmung
mehrer, an sich selbständiger Willen ist, der die Kraft beigelegt
wird, das obwaltende Verhältniss rechtlich zu bestimmen. Die
Gleichberechtigung der Vertragschliessenden gegen einander
ist damit vorausgesetzt. Der Staat aber als das umfassendste
Herrschaftsverhältniss ist berufen einseitig durch seinen Willen
die dem Bereiche seiner Herrschaft anheimfallenden Verhält-
nisse zu ordnen und zu bestimmen. Er steht als solcher und
abgesehn von seiner privatrechtlichen Seite als Fiskus nie-
mals als ein Gleichberechtigter Gleichberechtigten gegenüber.
Im Verhältniss des Staates zu den Unterthanen werden und
können der Vertrag, als Entstehungsgıund, und vertragsmässige,
den obligatorischen des Privatrechtes analoge Rechtsverhält-
nisse nur da hervortreten, wo der Staat die rechtliche Stellung,
das subjektiv-öffentliche Recht des Unterthanen als ein seiner
Herrschaft überhaupt oder doch seinen einseitigen Beliebungen
entzogenes Recht kraft einer besondern und anomalen Rechts-
bildung anerkannt hat ®.
el mn
35 Z. B. Verträge des Staates mit öffentlichen Korporationen und Starn-
desherrn über ihre Stellung und Wirksamkeit im Staate. Paktirte Ver-
fassungen erzeugten vertragsmässiges Recht zur Zeit des Feudalstaates,
dessen anomale Struktur es war, die verschiedenartigsten öffentlichen Rechte
den wohlerworbenen Rechten des Privatrechtes gleichzustellen. Im modernen
A. Haenel, Studien. I. 3