40 Erstes Kapitel.
N
griffes des Bundesstaates, wie er konkret in der Unionsver-
fassung der Vereinigten Staaten hervortrat, gegenüber
derjenigen Form der Staatenvereinigung, welche den Confe-
derationsartikeln von 1778 zu Grunde lag, welche wir als
Staatenbund zu bezeichnen pflegen und welche gleichmässig
dem heutigen Bundesstaat in Nordamerika, der Schweiz und
Deutschland voranging.
Der Federalist konnte das Unterscheidungsmerkmal nicht
setzen in den verschiedenen Umfang der Kompetenzen, welche
der Gesammtheit in dem einen oder andern Falle beigelegt
waren. Denn sie waren unter den Konfederationsartikeln und
unter der Unionsverfassung fast identisch. Im Wesenthchen
ist es nur die Kompetenz zur Regelung des Handels unter den
einzelnen Staaten und mit dem Auslande, welche die Union
vor der Konfederation auszeichnet. Vielmehr setzte der Fe-
deralist das unterscheidende Merkmal darein, dass der Staa-
tenbund lediglich‘’eine Beziehung auf die einzelnen Staaten
nahm, der Bundesstaat ein Herrschaftsverhältniss von unmittel-
barer Wirksamkeit für die Unterthanen entwickelte und mit
selbständigen Macht- und Rechtsmitteln ausrüstete.
In dieser Begriffsbestimmung ist dem Federalisten die
Literatur, wenn auch hier und da modifizirend und nach
tieferer Begründung suchend, beinahe einstimmig gefolgt —
in England durch J. St. Mill und Freemann, in Frank-
reich durch A. de Toqueville und Laboulaye, in der
Schweiz durch Blumer und Rüttimann, in Deutschland,
um einige Namen herauszugreifen, durch R. von Mohl,
Pfizer und Waitz*.
1. Es ist unrichtig, obgleich auch hierin die Literatur fast
einstimmig dem Federalisten folgt, den Staatenbund auf-
zulösen in ein lediglich vertragsmässiges Verhältniss der ein-
zelnen Staaten zu einander.
Jeder der drei Staatenbunde, über deren thatsächlicher
40 Einen ganz eigenen, aber auch juristisch ganz unbrauchbaren Weg
ging Vollgraff, Staatenbund, Bundesstaat und Einbheitsstaat, Leipzig, 1859.