54 Erstes Kapitel.
die Erledigung von Streitigkeiten an, welche zwischen ver-
schiedenen Bundesstaaten entstehen. Von dem Landesgesetze
eines Staates kann aber nur soweit die Rede sein, als der
rechtlich zu bestimmende Gegenstand in den Herrschaftsbe-
reich des einzelnen Staates fällt. Was darüber hinaus, was
die Coexistenz mehrerer Staaten voraussetzt, kann in Folge-
richtigkeit dieser Auffassung nur Gegenstand des völkerrecht-
lichen Vertrages sein, auch dann, wenn dieser nach Landes-
verfassungsrecht der Zustimmung der Legislatur bedarf. End-
lich — die Bestimmungen der Reichsverfassung, insoweit sie
ihre Wirksamkeit innerhalb des Einzelstaates entfalten, können
nicht als gleichmässiges und übereinstimmendes Landesgesetz
aller Einzelstaaten gelten. Es kann nicht Landesgesetz aller
übrigen Staaten sein, dass die Hansestädte eine Freihafen-
stellung einnehmen, es kann nicht Landesgesetz der nord-
deutschen Staaten sein, dass die süddeutschen Staaten von ge-
wissen Reichskompetenzen eximirt sind, es kann nicht bai-
risches Landesgesetz sein, dass der Kaiser das Dislokationsrecht
in allen übrigen Staaten besitzt. Jene Auffassung führt daher
nur zu dem Resultate, dass die Reichsverfassung zum Theil
ausschliesslich Vertrag, zum andern Theil auch Landesgesetz
sei, aber ein Landesgesetz, welches in den verschiedenen
Staaten einen verschiedenen Inhalt hat. Sie hat lediglich den
Werth der Behauptung, dass die Reichsverfassung, die im Art.
74 die Verfassung des deutschen Reiches mit der Verfassung
des Einzelstaates als gleichwerthig parallelisirt, rechtlich das
nicht sein kann, was sie offenbar sein will: ein einheitliches
Gesetz für ganz Deutschland.
4. Wenn auch das Reich thatsächlich in eine direkte Be-
ziehung zu den Unterthanen tritt, so ist der juristische Grund
der hieraus entstehenden Rechte und Pflichten doch nicht ein
der Suveränetät der Einzelstaaten entsprechendes Recht des
Reiches über die Unterthanen, sondern lediglich die Unter-
werfung derselben unter die Staatssuveränetät 53.
55>Seydel, Commentar pag. 43.