Allgemeine Erörterungen. 55
a. Daher giebt es rechtlich kein Bundesbürgerrecht neben
dem Staatsbürgerrecht 3%; das Bundesbürgerrecht ist nur das
unter einem gewissen Gesichtspunkt betrachtete Landesbürger-
recht. — Dies, obwohl die Reichsverfassung nicht nur den
Angehörigen eines Staates Rechte in den andern Bundesstaaten
verbürgt, sondern den „Deutschen“ den diplomatischen
Schutz des Reiches gegenüber dem Ausland, das Recht Mit-
glieder des Reichstages als Vertreter des gesammten Volkes
zu wählen, das Recht der Beschwerde gegen den eigenen
Heimathsstaat zur Entscheidung des Reiches zuspricht; obwohl
die Unterscheidung zwischen Reichsangehörigkeit und Staats-
angehörigkeit, wie sie $1 des Reichsgesetzes vom 1. Juni1870
trifft, unter der gemachten Voraussetzung gerade dann ohne
Sinn ist, wenn der Erwerb und Verlust der erstern an den
Erwerb und Verlust der letztern geknüpft ist.
b. Daher gelten die Reichsgesetze lediglich als Gesetze
des Einzelstaates, zu deren Verkündigung an sich die Bundes-
staaten berechtigt und verpflichtet wären, wenn sie nicht ver-
tragsmässig übereingekommen wären, die Verkündigung von
Reichswegen geschehen zu lassen um der Verkürzung willen,
und damit die strenge Einhaltung der vertragsmässigen Ver-
pfliehtung und das gleichzeitige Wirksamwerden der Ge-
setze gesichert sei 57”. — Dies, obwohl die Reichsverfassung,
wenn sie erst das Vorgehen der Reichsgesetze vor den Landes-
gesetzen und alsdann die Verkündigung von Reichwegen an-
ordnet, die Annahme einer latenten Identität von Reichsgesetz
und Landesgesetz und einer latenten, die Rechtsverbindlichkeit
vermittelnden Vertragspflicht der Bundesstaaten grundsätzlich
auszuschliessen scheint.
c. Daher hat das Reich ein Exekutionsrecht lediglich
gegen die einzelnen Staaten als solche; eine unmittelbare Ein-
wirkung auf die innern Angelegenheit derselben ist ihm ver-
schlossen ; ein einfacher Befehl des Reiches an die Behörden
55 Seydel in der Zeitschrift pag. 242 ff. Commentar pag. 43 ff.
5’ Seydel in der Zeitschrift pag. 223. 231. Commentar, pag. 39. 124.