56 Erstes Kapitel.
und Unterthanen der Einzelstaaten und die entsprechenden
Gehorsamspflichten stehen nicht zu 59, — Dies, obwohl schon
die Reichsverfassung selbst die deutschen Truppen zum unbe-
dingten Gehorsam gegen die Befehle des Kaisers verpflichtet,
den Kaiser zur unmittelbaren Abstellung der bei militärischen
Inspektionen gefundenen Mängel berechtigt und ihn ermäch-
tigt den Kriegszustand in jedem Theile des Bundesgebietes
zu erklären mit allen die Civilverwaltung zur Disposition der
Militärbefehlshaber stellenden Wirkungen. |
5. Der Bundesrath ist nur das Organ der verbündeten
Suveräne und der Kaiser der Repräsentant der verbündeten
Suveräne, in deren Namen er zu handeln hat. — Dies, ob-
gleich die Reichsverfassung nur die einzelnen Bevollmächtigten
zum Bundesrathe als die ernannten und instruirten Vertreter
der Mitglieder des Bundes bezeichnet, den Bundesrath als
solchen aber lediglich in den Majoritätsbeschlüssen eines
Kollegium wirksam erscheinen lässt; obgleich die Reichsver-
fassung ferner die Zuständigkeit der zur ausschliesslichen
Kompetenz des Kaisers gestellten Rechte an keinem Punkte
anders qualifizirt, als die Rechte des Bundesrathes oder die
Rechte des Suveräns eines Einzelstaates und den Kaiser nicht
anders im Namen des Reiches handeln lässt, als ein Su-
verän im Namen seines Staates handelt.
$ 9.
Die Rechtspersönlichkeit und der Staats-
begriffim Bundesstaate.
Der status causae et.controversiae, wie wir ihn aufge-
macht haben, mag noch nicht zu dem Schlusse berechtigen,
dass eine Uebertragung der Lehren Calhoun’s auf das deutsche
Reich und seine Verfassung schlechthin unmöglich sei.
Aber gewiss ist es auf der einen Seite, dass die Ueber-
58 Seydel, Commentar pag. 136. 243.
»® Seydel, in der Zeitschrift pag. 236 ff. Commentar pag. 84 ff.