Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

56 Erstes Kapitel. 
und Unterthanen der Einzelstaaten und die entsprechenden 
Gehorsamspflichten stehen nicht zu 59, — Dies, obwohl schon 
die Reichsverfassung selbst die deutschen Truppen zum unbe- 
dingten Gehorsam gegen die Befehle des Kaisers verpflichtet, 
den Kaiser zur unmittelbaren Abstellung der bei militärischen 
Inspektionen gefundenen Mängel berechtigt und ihn ermäch- 
tigt den Kriegszustand in jedem Theile des Bundesgebietes 
zu erklären mit allen die Civilverwaltung zur Disposition der 
Militärbefehlshaber stellenden Wirkungen. | 
5. Der Bundesrath ist nur das Organ der verbündeten 
Suveräne und der Kaiser der Repräsentant der verbündeten 
Suveräne, in deren Namen er zu handeln hat. — Dies, ob- 
gleich die Reichsverfassung nur die einzelnen Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe als die ernannten und instruirten Vertreter 
der Mitglieder des Bundes bezeichnet, den Bundesrath als 
solchen aber lediglich in den Majoritätsbeschlüssen eines 
Kollegium wirksam erscheinen lässt; obgleich die Reichsver- 
fassung ferner die Zuständigkeit der zur ausschliesslichen 
Kompetenz des Kaisers gestellten Rechte an keinem Punkte 
anders qualifizirt, als die Rechte des Bundesrathes oder die 
Rechte des Suveräns eines Einzelstaates und den Kaiser nicht 
anders im Namen des Reiches handeln lässt, als ein Su- 
verän im Namen seines Staates handelt. 
$ 9. 
Die Rechtspersönlichkeit und der Staats- 
begriffim Bundesstaate. 
Der status causae et.controversiae, wie wir ihn aufge- 
macht haben, mag noch nicht zu dem Schlusse berechtigen, 
dass eine Uebertragung der Lehren Calhoun’s auf das deutsche 
Reich und seine Verfassung schlechthin unmöglich sei. 
Aber gewiss ist es auf der einen Seite, dass die Ueber- 
58 Seydel, Commentar pag. 136. 243. 
»® Seydel, in der Zeitschrift pag. 236 ff. Commentar pag. 84 ff.
	        
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