Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

58 Erstes Kapitel. 
als ein Gedachtes qualifizirt, dem nur die Methode der juris- 
tischen Technik ein künstliches Leben einhaucht, welche sie 
mit dem Allen als etwas Willkürliches behandelt, dem das 
objektive Recht nach Gründen der Zweckmässigkeit und 
Bequemlichkeit seine Anerkennung zollt oder versagt. 
Das ist ein schwer begreiflicher Irrthum in doppelter 
Rücksicht. 
Es ist ein Irrthum, weil eine Verkennung der psycho- 
logischen und ethischen Natur des Menschen, als eines auf die 
Ergänzung in der Gemeinschaft angelegten Wesens, 
Es ist ein Irrthum, weil eine Verkennung der Aufgabe 
des Rechtes, welches die für die äussere Welt wirksamen 
Willensbestimmungen in der Gemeinschaft ordnen soll — eine 
Ordnung die nicht bestehen kann in der Verleugnung und 
Unterdrückung solcher, thatsächlich wirksamer Willensbil- 
dungen, ohne welche der Mensch und die menschliche Ge- 
meinschaft ihre höchsten und wesentlichsten, sittlichen Funk- 
tionen nicht erfüllen können. 
Der Gemeinwille als ein Anderes denn der individuelle 
Wille und denn die zufällig übereinstimmende Summe einer 
Anzahl individueller Willen ist aber keine Fiktion, kein Ge- 
dachtes, kein Willkürliches, sondern eine machtvoll herr- 
schende Thatsache. 
Es ist Sache der Psychologie und Ethik, der Anthropologie 
im weitern Sinn, den Nachweis zu führen, dass die mensch- 
liche Natur nicht nur die Fähigkeit, sondern die Nöthigung in 
sich trägt, sich zu sittlichen Ideen oder Lebenszwecken zu be- 
stimmen, deren mögliche Verwirklichung über die Grenzen 
individueller Wirksamkeit hinaus liegt. Diese Ideen oder 
Lebenszwecke sind nicht dem individuellen Willen unter- 
— 
60 Eine kritische Beleuchtung der Literatur bei Zitelmann, Begriff 
und Wesen der s. g. juristischen Personen. Leipzig, 1873. Die eigene 
Lösung der Frage scheitert an der grossen Weite des zu Grunde gelegten 
Prinzipes der Einheit in der Vielheif, obwohl es ganz richtig vermieden wurde, 
die Stiftung und die Korporation als derselben rechtlichen Kategorie ange- 
hörig zu betrachten.
	        
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