Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

62 Erstes Kapitel. 
Sinne, dass sie von ihrer Aufgabe keinen sittlich geforderten 
oder doch erlaubten Lebenszweck ausschliesst, welcher nur in 
und mittels der Gemeinschaft erreicht werden kann. Selbst- 
genugsam in dem Sinne, dass die Gemeinschaft die Be- 
dingungen ihrer Existenz und Wirksamkeit in sich selber 
findet, dass ihrem Willen keine andern Schranken gesetzt 
sind, als die materiellen, welche ihre Idee, und die formellen 
oder äussern Schranken, welche die Fähigkeit und die in aller. 
Gemeinschaft hervortretende Nothwendigkeit, ihren Willen 
rechtlich zu bestimmen, erzeugt. Alle Merkmale in dem 
Sinne, dass der Staat ein organisches Ganzes und zwar ein 
ethisch-organisches d. h. ein in Willenspotenzen sich glie- 
derndes Ganzes ist. . 
Dem gegenüber zerreisst die herkömmliche Auffassung 
des Bundesstaates die in und mittels der Gemeinschaft zu er- 
reichenden Lebensaufgaben in zwei Theile; sie weist die Ver- 
wirklichung derselben auf der einen Seite dem Gesammtstaate, 
auf der andern Seite der Summe der Einzelstaaten zu; sie 
grenzt den Wirkungskreis beider scharf gegeneinander ab 
und behauptet, dass jeder von beiden innerhalb seines Wir- 
kungskreises mit voller Selbständigkeit als Staat bestehe. 
Es ist augenscheinlich, dass diese Auffassung in einen 
grellen Widerspruch tritt mit den begrifflichen Merkmalen 
des Staates, wie sie in allem Wesentlichen trotz der Verschie- 
denheit ihrer Begründung und ihrer systematischen Ordnung 
feststehn, mag man sie Vollkommenheit, Selbständigkeit, 
Selbstgenugsamkeit, Suveränetät, Einheit, das Sein als höchste 
Gemeinschaft, die Ausstattung mit oberster, höchster, aus- 
schliesslicher Gewalt u. s. w, benennen. 
An dem Widerspruche setzt die Lehre Calhoun’s ein. Sie 
behauptet: Es ist logisch unmöglich innerhalb desselben Vol- 
kes die Organisation und Aufgaben des Staates an zwei Arten 
politischer Gemeinwesen mit selbständiger Wirkungskraft zu 
vertheilen und in diesen Theilen den vollen Begriff des Staa- 
tes mit dem ihm wesentlichen Merkmal der Suveränetät wieder- 
zufinden. Es ist eine logische Nöthigung den Begriff des Staa-
	        
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