Allgemeine Erörterungen 63
tes entweder im Gesammtstaate oder in jedem Einzelstaate
wiederzufinden. Der Bundesstaat ist entweder ein falscher
Ausdruck für den Einheitsstaat, dann sind die Einzelstaaten
nicht Staaten. Oder wenn er dies nicht sein soll und sein
kann, dann ist der Gesammtstaat kein Staat, sondern nur die
Einzelstaaten sind Staaten und der Bundesstaat ist, wie der
Staatenbund, nur eine durch die Vertragsfreiheit eigenthüm-
lich modifizirte, vertragsmässige Einigung mehrerer suve-
räner Staaten. |
Allein die scheinbar scharfe und unabweisliche Alterna-
tive erschöpft die Fragstellung nicht. Es bleibt für eine Auf-
fassung Raum, welche den Begriff des Staates mit seinen noth-
wendigen Attributen weder in dem einen noch in dem andern
Gemeinwesen noch gleichzeitig in beiden, in ihrer Sonder-
stellung betrachtet, sucht und findet, sondern nurin dem orga-
nischen Miteinander und in dem planmässigen Zusammenwir-
ken beider. Nicht der Einzelstaat, nicht der Gesammtstaat
sind Staaten schlechthin, sie sind nur nach der Weise von
Staaten organisirte und handelnde politische Gemeinwesen.
Staat schlechthin istnur der Bundesstaat als die Totalität beider.
In der That — das Problem des Bundesstaates liegt
nicht in der Entscheidung der aufgestellten Alternative. Es.
liegt für die praktische Politik gleichmässig wie fürdie wissen-
schaftliche Konstruktion in der Frage, ob jene Einheit in der
Vielheit, welche, weil die über die mögliche Auffassung des.
Staates als organischen Ganzen entscheidende Voraussetzung,
die oberste Voraussetzung für jedes fernere wesentliche Be--
griffismerkmal desselben ist, für das Verhältniss des Gesammt-
staates zu den. Einzelstaaten aufgewiesen werden kann; ob-
damit im Bundesstaate die geforderte organische Totalität zur-
Erscheinung kommt.
‚Die Einheit des Staates ist am Fassbarsten und zugleich
am Rohesten dargestellt in der absoluten Monarchie, wenn ein
individueller Wille Verfassung und Gesetz, Verordnung und
Verfügung erzeugt, wenn die Verwaltung des Staates tiber den.
Dienern und Bevollmächtigten des Monarchen zu den orga-