Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Zweites Kapitel. 
Die Entstehung des deutschen Reiches, 
8 6. 
Wir erkennen an, dass der juristische Entstehungsgrund 
eines Rechtsverhältnisses und einer Rechtsnorm über die 
innere Natur derselben nicht entscheidet. Wir erkennen ins- 
besondere an, dass ein Bund mehrer, bisher suveräner Staaten, 
welcher die wesentlichen Merkmale des Bundesstaates an sich 
trägt, sich auch dann nicht in ausschliesslich vertragsmässige 
Beziehungen der Einzelstaaten auflösen und seine Verfassung 
ausschliesslich als Vertragsinstrument auffassen lässt, wenn 
dieselben durch ‚völkerrechtlichen Vertrag entstanden sind. 
Nichts desto weniger wird bei der Frage, ob die wesentlichen 
Merkmale eines Bundesstaates von den Betheiligten gewollt 
sind, sowie bei der andern Frage, ob und inwieweit auch der 
gewollte Bundesstaat und seine Verfassung mit vertragsmässi- 
gen Elementen durchsetzt sind, der Umstand eine massgebende 
Bedeutung haben, ob und unter welchen nähern Modalitäten 
der Bund der Staaten durch völkerrechtlichen Vertrag ent- 
standen ist, ob und inwieweit der geschlossene Vertrag auch 
nach der Verwirklichung des Bundes noch dauernde recht- 
liche Wirksamkeit entfaltet. 
Unter diesem Gesichtspunkte betrachten wir die Ent- 
stehung des deutschen Reiches und zunächst seines Vorgängers, 
des norddeutschen Bundes. 
I. Der norddeutsche Bund. 
Den rechtlichen Ausgangspunkt für die Begründung des 
norddeutschen Bundes bildet der Bündnissvertrag zwischen
	        
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