Die Entstehung des deutschen Reiches. 69
den siebzehn norddeutschergR ierungen vom 18. August 1866.
Demselben traten bei die beiden Mecklenburg durch den
Bündnissvertrag vom 21. August, Reuss ä. L., Meiningen,
Königreich Sachsen durch die Friedensverträge mit Preussen.
vom 26. September, 8. und 21. Oktober 1866 und soviel die
Verpflichtung zum Eintritt seines Gebietes nördlich des Mains
in ein Bundesverhältniss mit den norddeutschen Staaten be-
trifft, das Grossherzogthum Hessen durch den Friedensvertrag
vom 3. September 1866.
Das Augustbündniss hat einen doppelten Inhalt.
Dasselbe begründet zunächst eine sofort wirksame, aber
nur zeitweilige, längstens für ein Jahr gültige Offensiv- und
Defensivallianz zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Inte-
grität, sowie der innern und äussern Sicherheit der vertrag-
schliessenden Staaten unter gegenseitiger Garantie ihres Be-
sitzstandes. Es enthält alsdann die Verpflichtung der ver-
tragschliessenden Staaten längstens innerhalb eines Jahres an
die Stelle des Offensiv- und Defensivbündnisses eine „Bun-
desverfassung“, ein „neues Bundesverhältniss‘“,
einen „neuen Bund‘ treten zu lassen und zwar dergestalt:
dass eine Bundesverfassung die Zwecke des vorläufigen
Bündnisses definitiv sicherstellen,
dass diese Bundesverfassung die preussischen Grundzüge
vom 10. Juni 1866 zur Basis nehmen,
dass dieselbe der „Mitwirkung“, der „Berathung und
Vereinbarung“ eines gemeinschaftlich zu berufenden, auf
Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 zu wählen-
den Parlamentes unterbreitet werden,
dass der '!dem Parlamente vorzulegende Verfassungsent-
wurf durch Bevollmächtigte der vertragschliessenden Staaten
in Berlin festgestellt werden solle.
Der historische Zusammenhang und der Wortlaut des
Vertrages selbst schliesst die Absicht der Vertragschliessen-
den aus, dass das in Aussicht genommene neue Bundesver-
hältniss sich erschöpfen sollte in vertragsmässigen Allianz-
und Gesellschaftsverhältnissen oder auch nur in den losen