Die Entstehung des deutschen Reiches. al
beruhenden Vertrages geeignet war. Eine Reihe von Vorbe-
halten, Voraussetzungen und Auslegungen des Verfassungs-
textes wurden gemacht, deren Erledigung dahinstand. Eine
allseitige Einigung fand nur dahin Statt, dass der aus den
Berathungen hervorgegangene Verfassungsentwurf nach Mass-
gabe des Bündnissvertrages vom 18. August 1866 und der
Accessionsverträge hierzu insoweit unter den verbün-
deten Regierungen definitiv festgestellt sei ‚ um densel-
ben solcher Gestalt dem am 24. Februar 1867 zusammentre-
tenden Reichstage vorzulegen. Von dessen Stellung und von
dessen. Verhandlungen hing es ab, ob die norddeutschen Re-
gierungen auf Grund des Bündnissvertrages vom 18. August
1866 zu dem vertragsmässig vorgesehnen Ziele endgtiltig ge-
langten oder nicht.
Es ist vielfach behauptet worden, dass der norddeutsche
Reichstag nicht die Funktion einer verfassungsvereinbarenden,
sondern nur die einer verfassungsberathenden Versammlung
gehabt habe. Das Votum des Reichstages habe mithin, wie
schwer auch das politische Gewicht sein mochte, welches da-
durch in die Wagschale geworfen wurde, eine unmittelbar
rechtliche Wirkung zunächst gar nicht ausgetüibt!. Man
beruft sich hierfür auf den Umstand, dass die im Wege der
Partikulargesetzgebung erlassenen Wahlgesetze für den nord-
deutschen Reichstag demselben eine verschiedene Bedeutung
beimessen.
Nur Lübeck spricht von den mit dem Parlamente zu
vereinbarenden Grundlagen. Anhalt und Waldeck
unterlassen jede nähere Bezeichnung, welche auf die recht-
liche Stellung des Reichstages hinweist; Altenburg, die
beiden Reuss, Hamburg, Bremen beziehen sich ledig-
lieh auf den Bündnissvertrag. Sachsen- Weimar, Braun-
schweig, Lippe sprechen, wie Art. II. des Bündnissvertrages,
von der „Mitwirkung“ des gemeinschaftlich zu berufenden
Parlamentes. Das Preussische Wahlgesetz vom 15. Okto-
! Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen pag. 57 insbesondere Note 3.