Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die Entstehung des deutschen Reiches. 75 
Schlussabstimmung vom 16. April 1867 ihre Feststellung 
empfangen hatten, welche tief eingreifende Abänderungen des 
Regierungsentwurfes aufwies, da unterlag es der pflichtmäs- 
sigen Prüfung der einzelnen Regierungen, ob sie dem so ge- 
stalteten Verfassungsentwurfe die Anerkennung zollen konnten 
und mussten, dass derselbe in der Folgerichtigkeit derjenigen 
Rechte. und Verbindlichkeiten läge, welche ihnen durch das 
Augustbündniss erwachsen waren oder ob sie diese Anerken- 
nung innerhalb ihrer vertragsmässigen Rechte und Pflichten 
verweigern konnten und wollten. Auf Grund nicht einer 
freien und willkürlichen, sondern auf Grund einer vertrags- 
mässig gebundenen und begrenzten Prüfung, haben die Be- 
vollmächtigten der verbündeten Regierungen noch am 16. April 
1867 den vom Reichstage beschlossenen Verfassungsentwurf 
einstimmig, ohne Vorbehalte, Voraussetzungen und einseitige 
Auslegungen, wie sie dereinst dem Regierungsentwürfe von 
einzelnen Regierungen entgegengestellt waren, angenommen, 
in dem Sinne also angenommen, in welchem die verbündeten 
Regierungen einerseits und der Reichstag andererseits über- 
einstimmten. 
Hiernach verblieb den einzelnen norddeutschen Regie- 
rungen aus’dem Augustbündnisse nur noch die Verpflichtung, 
die Bedingung der Rechtsgültigkeit der Bundesverfassung zu 
verwirklichen, welche in der verfassungsmässigen Mitwirkung 
der Einzellegislaturen bestand. 
Es ist unriehtig dieser Mitwirkung die rechtliche Ent- 
stehung des Bundes selbst und die rechtliche Gültigkeit der 
Verfassung als solcher zuzuschreiben. ° 
Auch die Landesvertretungen standen der mit dem Reichs- 
tage vereinbarten Verfassung nicht frei und ungebunden 
gegenüber. 
Sie hatten das volle Recht die Rechtsverbindlichkeit des 
Augustbündnisses mit seinen vorgesehenen, in den Bestand 
jedes Einzelstaates tief eingreifenden Wirkungen zu prüfen. 
Aber die Rechtsverbindlichkeit desselben anerkannt — und 
diese Anerkennung wurde von den Landesvertretungen ent-
	        
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