Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

76 Zweites Kapitel. 
weder direkt durch Zustimmung zu dem Bündnissvertrag oder 
indirekt durch Mitwirkung zu dem Erlasse des Wahlgesetzes 
für den konstituirenden Reichstag geleistet® —, so konnte die 
fernere Mitwirkung der Landesvertretungen nur eine doppelte 
rechtliche Bedeutung für sich in Anspruch nehmen. 
Zunächst die Bedeutung der Prüfung und Anerkennung, 
dass die vorgelegte Bundesverfassung nach ihrem Inhalte und 
nach der Form ihrer Entstehung den durch das Augustbünd- 
niss begründeten Pflichten und Rechten entspreche. 
Sodann die negative Funktion, diejenigen Bestimmungen 
der Verfassung und der Gesetze der Einzelstaaten auf 
verfassungsmässigem Wege ausser Wirksamkeit zu setzen, 
welche den in Aussicht genommenen unmittelbaren Wirkungen 
und Ermächtigungen des norddeutschen Bundes und seiner 
Verfassung im Wege standen”. 
Die landesverfassungsmässige Mitwirkung der Einzel- 
legislaturen konnte nicht die Bundesverfassung in ihrer Tota- 
lität zum Inhalte irgend eines Landesgesetzes machen, Denn 
dieser Inhalt hatte die Coexistenz mehrer Staaten zur wesent- 
lichen Voraussetzung. Die rechtliche Regelung eines solchen 
Coexistenzverhältnisses liegt aber über den Bereich des Herr- 
schaftsverhältnisses jedes einzelnen Staates und damit irgend 
eines Landesgesetzes hinaus. Der norddeutsche Bund und 
seine Verfassung konnte darum auch nicht durch eine Summe 
übereinstimmender Partikulargesetze zur thatsächlichen und 
rechtlichen Existenz gelangen. 
Dieselbe hatte vielmehr eine doppelte Voraussetzung. 
Es mussten diejenigen Organe des Wollens und Handelns, 
6 Nur Hessen oktroyirte das Wahlgesetz als Nothverordnung. Ohne 
ständische Zustimmung scheint es nach den Abdrucken bei Gl aser, Archiv, 
Heft 2, auch erlassen zu sein in Anhalt, Reussä. undj. L., Schaumburg-Lippe. 
” Die Schluss-Thronrede vom 27. April 1867 vindizirt den Einzellegisla- 
turen nur die ‚‚verfassungsmässige Anerkennung‘‘ der Bundesverfassung. 
Die preussische Thronrede vom 24. Juni 1867 sagt: Durch die Zustimmung 
des preussischen Landtages zur Errichtung des norddeutschen Bundes sind 
nunmehr alle Vorbedingungen für dieGeltung der Verfassung desselben 
in Preussen erfüllt.‘
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.