‚Die Entstehung des deutschen Reiches. 17
welche die mit dem Reichstag vereinbarte Bundesverfassung
vorgesehen hatte, in das Leben treten.
Der hiermit organisirte Bund musste die Bundesverfas-
sung als seine oberste rechtliche ‚Willensbestimmung sich
aneignen und damit, gestützt auf die, durch die Landesgesetze
in ihren negativen Funktionen gewährte, rechtliche Möglich-
keit, die Bundesverfassung zum obersten Bundesgesetz als
solchen, zum rechtsverbindlichen Willen der Gesammtheit als
solcher erheben.
Das ist geschehen durch das Publikandum vom 26. Juli
1867, welches der König von Preussen im Namen des
Bundes und durch das Bundesgesetzblatt erliess.
Damit ergriff der König von Preussen für sich und seine
Nachfolger in der Krone Preussen, wie. Recht und Pflicht war,
die ihm in der Bundesverfassung übertragenen „Rechte, Be-
fugnisse und Pflichten;* er setzte sich damit in die thatsäch-
liche und rechtliche Lage den Bundesrath und Reichstag zu
berufen, den Bundeskanzler zu ernennen, das Erscheinen des
Bundesgesetzblattes zu bewirken. Die in der Bundesverfas-
sung vorgesehenen Organe gewannen leibhaftige Wirklichkeit
mit der Fähigkeit eingreifenden Wollens und Handelns.
Damit zugleich ward die Bundesverfassung von Bundes-
wegen verkündigt und gewann diejenige Rechtsverbindlich-
keit, welche nach ihrem eigenen Art. 2 jedem Bundesgesetze
zusteht und welche ihr auch die Summe der übereinstimmend
publizirten Landesgesetze nicht verschaffen konnte.
Erst hiernach hatte der Bündnissvertrag vom 18. August
1866 seine endgültige Erfüllung gefunden. Er erlosch. An
seine Stelle trat das „neue Bundesverhältniss“, der „neue
Bund“ in der urkundlichen Form einer „Bundesverfassung. “
Fassen wir die rechtlichen Folgerungen aus allen diesen
Vorgängen noch einmal zusammen.
Die Verfassung des norddeutschen Bundes ist keinesfalls
das unmittelbare Erzeugniss eines frei geschlossenen völker-
rechtlichen Vertrages der norddeutschen Staaten, sondern sie
ist die Erfüllung vertragsmässiger Verbindlichkeiten,. welche