80 Zweites Kapitel.
Verpflichtung des norddeutschen Bundes gegenüber den stid-
deutschen Staaten bewirkt. Er war nach Aussen in seinen
Entschliessungen so frei und ungebunden, wie die süddeutschen
Staaten. Die Verfassungsverträge mit diesen konnten auch
seinerseits nur in völkerrechtlichen, vertragsmässigen Formen
abgeschlossen werden. Aber in dem innern Verhältniss des
norddeutschen Bundes zu seinen einzelnen Gliederstaaten
hatte jene Bestimmung die Wirkung, dass der Eintritt der
süddeutschen Staaten sich als eine in der Verfassung selbst
vorgesehene Fortentwicklung der Verfassung darstellte. Als
solche aber hatte sie zu erfolgen nicht durch vertragsmässige,
völkerrechtliche Verhandlungen der norddeutschen Einzel-
staaten mit den beitretenden Staaten, sondern lediglich in den
verfassungsmässigen Formen der Bundes-Gesetzgebung in
ihrer Anwendung auf völkerrechtliche Verträge des Bundes-
präsidium.
Dem gemäss ist verfahren.
Die Verfassungsverträge vom 15., 23. und 25. November,
die Verhandlung vom 8. Dezember über den Beitritt Würtem-
berg’s, Baden’s nnd Hessen’s zu dem bairischen Vertrage und
über den Beitritt Baiern’s zu den Verträgen der erstern, sowie
endlich die Verständigung vom 9. Dezember !0 1870 über die
Bezeichnung „Deutsches Reich“ und „Deutscher Kaiser“
weisen als vertragschliessende Parteien auf: die süddeutschen
Staaten als einzelne, den norddeutschen Bund aber nur als
staats- und völkerrechtliche Einheit, vertreten durch sein ver-
fassungsmässiges Organ:.das Präsidium. Daran ändert auch
nicht, dass unter I. des bairischen Vertrages die „Staaten
des norddeutschen Bundes“ und das Königreich Bayern einen
ewigen Bund schliessen. Denn auch dieser Vertrag ist vom
König von Preussen lediglich im Namen des norddeutschen
Bundes ahgeschlossen; zu einer.Vertretung der einzelnen
Staaten als solcher im Gegensatz zu ihrer staatlichen Zusam-
10 Von diesem Tage datirt wenigstens die Vorlage an den norddeutschen
Reichstag.