Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

80 Zweites Kapitel. 
Verpflichtung des norddeutschen Bundes gegenüber den stid- 
deutschen Staaten bewirkt. Er war nach Aussen in seinen 
Entschliessungen so frei und ungebunden, wie die süddeutschen 
Staaten. Die Verfassungsverträge mit diesen konnten auch 
seinerseits nur in völkerrechtlichen, vertragsmässigen Formen 
abgeschlossen werden. Aber in dem innern Verhältniss des 
norddeutschen Bundes zu seinen einzelnen Gliederstaaten 
hatte jene Bestimmung die Wirkung, dass der Eintritt der 
süddeutschen Staaten sich als eine in der Verfassung selbst 
vorgesehene Fortentwicklung der Verfassung darstellte. Als 
solche aber hatte sie zu erfolgen nicht durch vertragsmässige, 
völkerrechtliche Verhandlungen der norddeutschen Einzel- 
staaten mit den beitretenden Staaten, sondern lediglich in den 
verfassungsmässigen Formen der Bundes-Gesetzgebung in 
ihrer Anwendung auf völkerrechtliche Verträge des Bundes- 
präsidium. 
Dem gemäss ist verfahren. 
Die Verfassungsverträge vom 15., 23. und 25. November, 
die Verhandlung vom 8. Dezember über den Beitritt Würtem- 
berg’s, Baden’s nnd Hessen’s zu dem bairischen Vertrage und 
über den Beitritt Baiern’s zu den Verträgen der erstern, sowie 
endlich die Verständigung vom 9. Dezember !0 1870 über die 
Bezeichnung „Deutsches Reich“ und „Deutscher Kaiser“ 
weisen als vertragschliessende Parteien auf: die süddeutschen 
Staaten als einzelne, den norddeutschen Bund aber nur als 
staats- und völkerrechtliche Einheit, vertreten durch sein ver- 
fassungsmässiges Organ:.das Präsidium. Daran ändert auch 
nicht, dass unter I. des bairischen Vertrages die „Staaten 
des norddeutschen Bundes“ und das Königreich Bayern einen 
ewigen Bund schliessen. Denn auch dieser Vertrag ist vom 
König von Preussen lediglich im Namen des norddeutschen 
Bundes ahgeschlossen; zu einer.Vertretung der einzelnen 
Staaten als solcher im Gegensatz zu ihrer staatlichen Zusam- 
10 Von diesem Tage datirt wenigstens die Vorlage an den norddeutschen 
Reichstag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.