Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die Entstehung des deutschen Reiches. 81 
menfassung im norddeutschen Bund war derselbe weder ver- 
fassungsmässig berechtigt noch in diesem besondern Fall an- 
derweitig legitimirt. Die verfassungsmässige Genehmigung 
dieses Vertrages ist ebenso, wie die des badisch-hessischen 
und würtembergischen Vertrages, ausschliesslich durch die 
legislatiren Organe des norddeutschen Bundes einerseits und 
der einzelnen süddeutschen Staaten andererseits, seine Rati- 
fikation ausschliesslich vom norddeutschen Bundespräsidium 
einerseits und den einzelnen süddeutschen Regierungen an- 
dererseits erfolgt. 
Damit ist jeder Deduktion der Boden entzogen, welche 
versuchen würde, auf Grund der vertragsmässigen Entstehung 
des deutschen Reiches und seiner Verfassung nicht ein ledig- 
lich verfassungsmässiges, sondern ein vertragsmässiges Vier- 
hältniss der einzelnen norddeutschen Staaten als solcher 
zu den süddeutschen Staaten zu gewinnen !!. Der vertrags- 
mässige, völkerrechtliche Entstehungsgrund besteht nur im 
Verhältniss des norddeutschen Bundes als Gesammtheit zu 
den einzelnen süddeutschen Staaten. 
Damit ist aber zugleich über die Absicht und Wirkung 
der völkerrechtlichen Verfassungsverträge entschieden. 
Allerdings bestand die Möglichkeit für den vorliegenden 
Zweck und unter den obwaltenden ausserordentlichen Um- 
ständen von der Existenz des norddeutschen Bundes, seiner 
Verfassung und speziell ihres Artikel 79 abzusehn und in Folge 
dessen den Abschluss der Verfassungsverträge den sämmt- 
lichen Einzelstaaten, vielleicht in Verbindung mit einem 
deutschen Parlamente anheimzugeben. Dann würden sich 
das deutsche Reich und seine Verfassung als neue, formell 
ıı Meyer, Erörterungen pag.62: ‚‚Da aber diese Vereinbarungen nicht 
die Gründung des Bundes, sondern den Eintritt der süddeutschen Staaten in 
denselben zum Gegenstande gehabt haben, so darf aus dem Umstande, dass 
die frühern Mitglieder nicht einzeln aufgezählt, sondern unter einen Kollektiv- 
begriff zusammengefasst sind, nicht gefolgert werden, dass nur unter den im 
Eingang ausdrücklich. erwähnten Theilen ein vertragsmässiges Verhältniss 
existire. “ 
A. Haenel, Studien I. 6
	        
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