Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

54 Zweites Kapitel. 
Text der dem badisch-hessischen Vertrage beigefügten Ver- 
fassung, sondern in unmittelbarem Anschluss an den Text der 
Verfassung des norddeutschen Bundes. Demgemäss werden 
unter II. diejenigen Modifikationen der norddeutschen Verfas- 
sung redigirt, welche allen Bundesgliedern oder doch den 
drei süddeutschen Staaten gemeinsam sein sollen und es 
werden alsdann unterlll. diejenigen besondern Beschränkungen 
der so festgestellten Verfassung bezeichnet, welche dieselbe 
in ihrer Anwendung auf Baiern erleidet. “ 
Neben diesem Hauptvertrage endlich steht das Schluss- 
protokoll, welches, wie die badisch-hessische Verhandlung und 
das würtembergische Protokoll, unter der Voraussetzung der 
festgestellten Verfassung zum Theil die nämlichen zum Theil 
besondere Erläuterungen, Zusagen und Ausführungsbestim- 
mungen enthält. 
Aus dieser Entwicklung und aus dieser äussern Gestal- 
tung der Verfassungsverträge ergiebt sich die Absicht der ver- 
tragschliesseuden Staaten in unzweideutiger Weise. 
Wenn die norddeutsche Bundesverfassung ein Herrschafts- 
verhältniss der Gesammtheit über die einzelnen Gliederstaaten 
und deren Bürger begründete, welches sich in einer wahren 
gesetzgebenden Gewalt, in der Exekutive, in den ausschliess- 
lichen Verwaltungszweigen des Bundes, in dem Bestehen einer 
Bundesangehörigkeit für die einzelnen Bürger neben ihrer 
Staatsangehörigkeit darlegte — so konnte die Absicht der Ver- 
fassungsverträge nur auf "die Gründung des deutschen 
Bundesstaates gehen. 
Wenn die Verfassung des norddeutschen Bundes Gesetz 
der Gesammtheit war, so war es die Absicht der Verhand- 
lungen zwischen den stliddeutschen Staaten und dem nord- 
deutschen Bunde, dieses Gesetz in seiner Erstreckung auf die 
süddeutschen Staaten und in den hierdurch nothwendigen 
Aenderungen seines Textes festzustellen und diesen Text des 
Gesetzes in bestimmter Weise abzuscheiden von solchen Ver- 
abredungen, die neben und ausserhalb der Verfassung Geltung
	        
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